| hier: | Bekanntmachung der Satzung |
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Tützpatz hat in der Sitzung am 30.03.2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6 „Südlich von Tützpatz", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom Februar 2023 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde in der vorliegenden Fassung vom Februar 2023 gebilligt.
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist der beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Er umfasst eine Teilfläche des Flurstücks 10 der Flur 2 in der Gemarkung Tützpatz.
Die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6 „Südlich von Tützpatz" der Gemeinde Tützpatz wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6 „Südlich von Tützpatz" der Gemeinde Tützpatz, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan und der Begründung auf Dauer für jedermann im Amt Treptower Tollensewinkel, Bauamt, Rathausstraße 1, 17087 Altentreptow während der Sprechzeiten zur Einsicht bereitgehalten. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ebenfalls über die Homepage des Amtes einsehbar. Auf Verlangen wird über den Bauleitplan Auskunft erteilt.
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung, der dort bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6 „Südlich von Tützpatz“ der Gemeinde Tützpatz und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorschlags, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Tützpatz unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. |
Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.
Tützpatz, 04.04.2023