| hier: | Bekanntmachung der Satzung |
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Tützpatz hat in der Sitzung am 30.03.2023 die 3. Änderung des Bebauungsplans „Am Birkenweg" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) in der Fassung vom Februar 2023 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde in der vorliegenden Fassung vom Februar 2023 gebilligt.
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist der beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Er umfasst in der Gemarkung Tützpatz, Flur 2, die Flurstücke 38/24, 38/25, 38/26, 38/27, 38/29, 38/30, 38/31, 38/32, 38/33 sowie teilweise das Flurstück 38/78 und in der Flur 3, die Flurstücke 12/4, 12/5, 12/6, 12/7, 12/13 und 12/19 sowie teilweise das Flurstück 12/9.
Das Plangebiet umfasst das folgende dargestellte Gebiet:
Die Satzung über die 3. Änderung des Bebauungsplans der Gemeinde Tützpatz „Am Birkenweg" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 3. Änderung des Bebauungsplans in Kraft.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird die 3. Änderung des Bebauungsplans „Am Birkenweg“ der Gemeinde Tützpatz im beschleunigten Verfahren § 13a BauGB, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie der Begründung auf Dauer für jedermann im Amt Treptower Tollensewinkel, Bauamt, Rathausstraße 1, 17087 Altentreptow während der Sprechzeiten zur Einsicht bereitgehalten. Die 3. Änderung des Bebauungsplans mit der Begründung ist gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ebenfalls über die Homepage des Amtes einsehbar. Auf Verlangen wird über den Bauleitplan Auskunft erteilt.
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung, der dort bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Am Birkenweg“ der Gemeinde Tützpatz und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorschlags, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Tützpatz unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. |
Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.
Tützpatz, 04.04.2023