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Amtskurier des Amtes Treptower Tollensewinkel
Ausgabe 5/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Auslegung Vorschlagsliste Erwachsenenschöffenwahl Wildberg

Stadtverwaltung Altentreptow

- Fachgebiet Zentrale Verwaltung -

Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Vorschlagslisten Wahl der Schöffinnen/Schöffen und Jugendschöffinnen/Jugendschöffen der Gemeinde Wildberg für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2029 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Neubrandenburg und den Strafkammern des Landgerichts Neubrandenburg

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wildberg hat in der Sitzung am 13.04.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Amtsgericht Neubrandenburg gefasst.

Die Listen werden gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) im Amtsblatt des Amtes Treptower Tollensewinkel am 05.05.2023 bekannt gemacht und hängen in der Zeit vom 24.04.2023 bis zum 05.05.2023 zu jedermanns Einsicht im Bekanntmachungskasten, Vorplatz des Rathauses, der Stadtverwaltung Altentreptow, Rathausstraße 1 in 17087 Altentreptow aus und sind ab dem 24.04.2023 auf der Internetseite der Stadt Altentreptow www.altentreptow.de - Rubrik Schöffenwahl- einsichtbar.

Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung (12.05.2023) schriftlich oder zu Protokoll (im Fachgebiet Zentrale Verwaltung, Raum 202) Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG (Text s. Anhang zu diesem Schreiben) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Text der §§ 32 bis 34 GVG
§ 32

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

§ 33

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1.

Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2.

Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3.

Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4.

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5.

Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6.

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

1.

der Bundespräsident;

2.

die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

3.

Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

4.

Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie

5.

hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum

6.

gemeinsamen Leben verpflichtet sind; Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden

7.

Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

gez. Schulz
Fachgebietsleiterin

Gemeinde Wildberg

Vorschlagsliste für Schöffinnen/Schöffen