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Amtskurier des Amtes Treptower Tollensewinkel
Ausgabe 6/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Staatl. Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte - Bodenordnungsverfahren Trostfelde (Stadt Altentreptow)

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt

Mecklenburgische Seenplatte

- Flurneuordnungsbehörde -

Bodenordnungsverfahren Trostfelde (Stadt Altentreptow)

Az.: 32b - 5433.31/52-003 TR

Gemeinden:

Stadt Altentreptow, Groß Teetzleben, Wildberg

Landkreis:

Mecklenburgische Seenplatte

Öffentliche Bekanntmachung

Beschluss zur 4. Änderung des Bodenordnungsgebietes im Bodenordnungsverfahren Trostfelde (Stadt Altentreptow)

I.

Gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) mit späteren Änderungen ergeht folgender Beschluss:

Das Bodenordnungsgebiet Trostfelde (Stadt Altentreptow) wird durch Zuziehung der folgenden Flächen geändert:

Die Zuziehungsfläche umfasst ca. 37,7206 ha. Das hinzugezogene Flurneuordnungsgebiet

ist auf der mit diesem Beschluss verbundenen Gebietskarte durch rote Umrandung und rote Schraffur gekennzeichnet.

Das neue Verfahrensgebiet umfasst somit 1.817,06 ha.

Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, in einem Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet vom ersten Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, zu den üblichen Dienststunden eingesehen werden.

II.

Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der nachträglich zum Verfahren zugezogenen Flurstücke werden Teilnehmer der Teilnehmergemeinschaft des Flurneuordnungsverfahrens:

Trostfelde (Stadt Altentreptow).

Nebenbeteiligte sind die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet.

Nebenbeteiligte sind des Weiteren Eigentümer von nicht zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurneuordnungsgebietes mitzuwirken haben.

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Teilnahme am Flurneuordnungsverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten - gerechnet vom ersten Tag der Bekanntmachung dieses Beschlusses - bei der Flurneuordnungsbehörde anzumelden. Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurneuordnungsbehörde innerhalb einer von dieser zusetzenden weiteren Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurneuordnungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

IV.

Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des

Flurneuordnungsplanes dürfen ohne Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde

1.

die Nutzungsarten der Grundstücke nicht verändert werden, soweit es nicht zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehört,

2.

Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen weder errichtet, wesentlich verändert noch beseitigt werden,

3.

Bäume, Sträucher, Gehölze und Ähnliches nicht beseitigt werden.

4.

Bei Zuwiderhandlungen können Maßnahmen zu 1. und 2. im Flurneuordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurneuordnungsbehörde kann den früheren Zustand wiederherstellen lassen. Im Falle der Ziffer 3 müssen Ersatzpflanzungen angeordnet werden (§ 34 FlurbG).

Ferner dürfen bis zur Ausführungsanordnung Holzeinschläge über den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung hinaus nur mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde vorgenommen werden, andernfalls kann sie die Wiederaufforstung anordnen (§ 85 Ziffer 5 und 6 FlurbG). Bei den zu treffenden Maßnahmen handelt die Flurneuordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde. Verstöße gegen die im § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 85 Nr. 5 FlurbG genannten Tatbestände können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden (§ 154 FlurbG).

V.

Begründung

Durch die Zuziehung der Flurstücke in der Gemarkung Thalberg wird eine Neuordnung und Arrondierung der Ackerflächen östlich der Bahnstrecke (Stralsund/Neustrelitz) möglich. In diesem Zuge wird zusätzlich die Schaffung eines angemessenen Wegeflurstücks für die Erschließung angestrebt.

Die Flurstücke 434, 435, 436 in der Flur 2, Gemarkung Altentreptow füllen eine Lücke im Bodenordnungsverfahren zwischen der Landesstraße 271 und der Meldorfer Straße.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Sitz Neubrandenburg erhoben werden.

Neubrandenburg, den 02.05.2024

Im Auftrag