Die Stadtvertretung der Stadt Altentreptow hat in ihrer Sitzung am 27.05.2024 die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 42 „Sondergebiet REWE Stralsunder Straße“ der Stadt Altentreptow(siehe Ausgrenzung) in der Fassung vom April 2024 beschlossen. Die Begründung des Bebauungsplans wurde gebilligt.
Die Ausfertigung der Satzung erfolgte erst nach der ortsüblichen Bekanntmachung. Insofern war die Bekanntmachung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 42 „Sondergebiet REWE Stralsunder Straße“ der Stadt Altentreptow fehlerhaft, was einen Verfahrensfehler darstellt. Um diesen Verfahrensfehler zu heilen und um die wirksame Rechtskraft der Satzung sicherzustellen, wird die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 42 „Sondergebiet REWE Stralsunder Straße hiermit rückwirkend zum 12.06.2025 bekannt gemacht.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 42 „Sondergebiet REWE Stralsunder Straße“ der Stadt Altentreptow wird mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung zu jedermanns Einsicht im Amt Treptower Tollensewinkel, Bauamt, Rathausstraße 1, 17087 Altentreptow während der Öffnungszeiten bereitgehalten.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ebenfalls über die Homepage Stadt Altentreptow unter der Adresse https://www.altentreptow.de/Verwaltung/Bauen-Wohnen/Geodaten-F-Pl%C3%A4ne-B-Pl%C3%A4ne/ einsehbar. Auf Verlangen wird über den Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 42 „Sondergebiet REWE Stralsunder Straße“ der Stadt Altentreptow Auskunft erteilt.
Hinweise gemäß § 215 BauGB:
Unbeachtlich werden:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bauleitplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind.
Altentreptow, den 06.05.2026