Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 30.05.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf |
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| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 468.495 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 468.566 EUR |
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| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | 34.609 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt auf |
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| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 463.655 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von | 451.891 EUR |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | 11.764 EUR |
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der lnvestitionstätigkeit von | 54.490 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 59.300 EUR |
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| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -4.810 EUR |
festgesetzt.
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1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt auf — 0 EUR.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf — 0 EUR.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf — 46.365 EUR.
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 349 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 406 v. H |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 359 v. H. | |
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,3204 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
lnnerhalb eines Teilergebnishaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit im Folgenden oder durch Haushaltsvermerk nichts anderes bestimmt ist.
Bei lnanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt dies auch für die Ansätze bei den Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.
Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden gemäß § 14 Abs.2 der GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog gilt das für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen. Ansätze für Auszahlungen aus lnvestitionstätigkeit werden gemäß §14 Abs.3 GemHVO-Doppik eines Teilfinanzplanes jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt.
Für die Erforderlichkeit einer Nachtraghaushaltssatzung werden gemäß § 48 Kommunalverfassung M-V folgende Wertgrenzen festgesetzt:
| 1. | lm Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt: | |
| a) | ein Jahresfehlbetrag als erheblich, wenn er 5 v. H. der Erträge/Einzahlungen überschreitet; |
| b) | die Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Jahresfehlbetrages um 5. v. H. als erheblich. |
| 2. | lm Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV-MV sind | |
| Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen als erheblich anzusehen, wenn sie im Einzelfall 5 v.H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des Haushaltsjahres übersteigen. | |
| 3. | lm Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gilt, wenn bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für lnvestitionen oder lnvestitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von mehr als 5.000 € geleistet werden sollen. | |
| 4. | lm Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 2 KV M-V gilt: | |
| wenn 0,25 VzÄ Bedienstete eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Ste lien nicht enthält. | |
| 1. | Zum Ergebnishaushalt |
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| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -53.887 EUR. |
| 2. | Zum Finanzhaushalt |
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| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -183.163 EUR. |
| 3. | Zum Eigenkapital |
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| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 166.373 EUR. |
Pripsleben, 30.05.2023
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 01.06.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 07.07.2023 bis 24.07.2023 Rathaus, Oberbaustr. 21, Raum OG 1.08 (Fachgebiet Finanzen) zu den allgemeinen Sprechzeiten der Verwaltung öffentlich aus.
Pripsleben, den 30.05.2023