Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S.777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S.467), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung vom 24.04.2023 folgende Hebesatz-Satzung erlassen:
Die Gemeinde Altenhagen erhebt
von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuern nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und
eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Die Hebesätze für Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer A (für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe) | 355 v.H. |
| Grundsteuer B (für Grundstücke/Gebäude) | 406 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 370 v.H. |
Die Hebesatz-Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft.
Altenhagen, den 25.04.2023
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.