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Amtskurier des Amtes Treptower Tollensewinkel
Ausgabe 7/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Gemeinde Wolde vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7 „Südliche Ergänzung der Wohnbebauung in Schmiedenfelde“ der Gemeinde Wolde

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wolde hat in ihrer Sitzung am 06.06.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7 „Südliche Ergänzung der Wohnbebauung in Schmiedenfelde“, in der Fassung vom Mai 2024 als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 12 BauGB beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 06.06.2024 gebilligt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in dem als Anlage 1 beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 7 „Südliche Ergänzung der Wohnbebauung in Schmiedenfelde“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung werden zu jedermanns Einsicht von diesem Tage an im Amt Treptower Tollensewinkel, Bauamt, Rathausstraße 1, 17087 Altentreptow, während folgender Dienstzeiten:

montags

von 9:00 – 16:00 Uhr

dienstags

von 9:00 – 18:00 Uhr

mittwochs

von 9:00 – 16:00 Uhr

donnerstags

von 9:00 – 16:00 Uhr

freitags

von 9.00 – 12:00 Uhr

bereitgehalten. Über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Begründung kann gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ebenfalls auf der Homepage des Amtes Treptower Tollensewinkel unter https://www.altentreptow.de/Verwaltung/Bauen-Wohnen/Geodaten-F-Pl%C3%A4ne-B-Pl%C3%A4ne/ eingesehen werden.

Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB:

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und

  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Wolde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind

Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.

Wolde, den 19.06.2024