Die Stadtvertretung der Stadt Altentreptow hat in ihrer Sitzung am 07.07.2026 die Satzung über die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 42 „Sondergebiet REWE Stralsunder Straße“ der Stadt Altentreptow in der Fassung vom April 2026 beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt.
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist in dem als Anlage 1 beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.
Der Satzungsbeschluss der Stadt Altentreptow über die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 42 „Sondergebiet REWE Stralsunder Straße“ der Stadt Altentreptow wird hiermit bekanntgemacht. Die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 42 „Sondergebiet REWE Stralsunder Straße“ tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. der Hauptsatzung der Stadt Altentreptow mit der Bekanntmachung in Kraft.
Die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 42 „Sondergebiet REWE Stralsunder Straße“ der Stadt Altentreptow wird mit der Begründung und zusammenfassender Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amt Treptower Tollensewinkel, Bauamt, Rathausstraße 1, 17087 Altentreptow während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ebenfalls über die Homepage der Stadt Altentreptow unter der Adresse https://www.altentreptow.de/Verwaltung/Bauen-Wohnen/Geodaten-F-Pl%C3%A4ne-B-Pl%C3%A4ne/ einsehbar. Auf Verlangen wird über den Inhalt der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 42 „Sondergebiet REWE Stralsunder Straße“ der Stadt Altentreptow Auskunft erteilt.
Hinweise gemäß § 215 BauGB:
Unbeachtlich werden:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bauleitplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind.
Altentreptow, den 16.7.2026