Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV-MV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBI, MV 2011, S. 777)
und der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI.1 S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBI.1 S. 1722) hat die Stadtvertretung der Stadt Altentreptow in ihrer Sitzung
am 08.08.2023 folgende Satzung beschlossen.
Zu sichernde Planung
Die Stadtvertretersitzung der Stadt Altentreptow hat in der Sitzung am 08.08.2023 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan Nr. 31 der Stadt Altentreptow „Windpark Altentreptow West" aufzustellen. Zur Sicherung der beschlossenen
Planungsziele für das Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende Flurstücke:
Gemarkung Loickenzin, Flur 1,
55/2, 56/3, 56/4, 56/5 teilw., 56/6, 56/7, 57/1, 57/2, 57/3 teilw., 58, 59, 60/1, 60/2, 61/1, teilw., 61/3 teilw., 61/4, 61/5 teilw., 62 teilw., 64 teilw., 66 teilw.
Gemarkung Altentreptow, Flur 1,
9/1, 9/3, 9/4, 10, 11/1, 11/2, 12, 13, 14, 15, 16/1, 16/2, 17/1, 17/2, 18/1, 18/2, 18/3, 19/1, 19/2, 20/1 teilw., 21/1, 21/2, 21/3, 21/4, 21/5, 22/1, 22/2, 22/3, 23, 24/1, 24/2, 25/1, 25/2, 25/3, 25/4, 26/1, 26/2, 27/1, 27/2, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 55, 56/2, 56/3
Gemarkung Altentreptow, Flur 11, Flurstück 2
Gemarkung Altentreptow, Flur 12, Flurstück 1 und 3
(2) Das in seiner Begrenzung vorstehend beschriebene Gebiet ist im Lageplan dargestellt und als Anlage beigefügt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) In dem räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum lnhalt haben, und
b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden
(3) Vorhaben, die vor dem lnkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
lnkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
(1) Die Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
(3) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
Die Satzung über eine Veränderungssperre kann beim Bauamt im Rathaus, Zimmer E.10 (Rathausstraße 1, 17087 Altentreptow) während der Dienststunden eingesehen werden.
Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Die Dienststunden sind
| Montag | 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr |
| Dienstag | 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr |
| Mittwoch u. Donnerstag | 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr |
| Freitag | 8:00 bis 12:00 Uhr |
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens oder Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und Flächennutzungsplans und beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Altentreptow unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs nach § 18 Abs. 3 BauGB wird hingewiesen.
Anlage 1: Übersichtskarte mit Ausgrenzung des Geltungsbereiches