Satzung der Stadt Altentreptow vom 15.10.2025 über die Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr.46 der Stadt Altentreptow „Windpark Altentreptow-Süd"
Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV-MV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 (GVOBI. M-V 2024 S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes am 18.03.2025 (GVOBI, M-V 2025, S.130,136) und der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI.IS. 3634) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 12.08.2025 (BGBI. 20251 Nr. 189) hat die Stadtvertretung der Stadt Altentreptow in ihrer Sitzung arn 15.10.2025 folgende Satzung beschlossen.
Die Stadtvertretung Altentreptow hat in ihrer Sitzung am 15.10.2025 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan Nr. 46 „Windpark Altentreptow-Süd" aufzustellen.
Zur Sicherung der beschlossenen Planungsziele für das Gebiet wird eine Veränderungssperre erlassen.
Bei der Fläche der Veränderungssperre handelt es sich um ein Gebiet östlich der Landesstraße 35, südöstlich der Stadt Altentreptow, nördlich des Tuchmachergrabens,westlich der Grenze zur Gemeinde Grischow sowie südlich der Ortslage Reutershof (siehe Übersichtskarte An!age
| 1) | und umfasst dabei folgende Flurstücke: | |
| Gemarkung Altentreptow: | |
| • | Flur 4, Flurstücke: 324 (teilw.), 323/ 1 (teilw.), 314, 328 (teilw.), 323/ 2, 322,321, 320, 316, 331, 330, 329, 332, 327, 334, 333, 317 (teilw.) |
| • | Flur 5, Flurstücke: 63, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99,100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114,115, 116, 117, 119, 120 (teilw.), 121 (teilw.) |
| • | Flur 6, Flurstücke: 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107,108, 109, 110, 111, 112, 113 |
Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der beiliegenden Karte, die neben der Übersichtskarte als Anlage 1 zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.
(1) In dem räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
| 1. | Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; | |
| a) | Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum lnhalt haben und |
| b) | Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten; |
| 2. | erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. | |
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (§ 14 Abs. 2 BauGB).
(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(1) Die Veränderungssperre tritt mit der ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Sie tritt nach 2 Jahren, vom Tag der ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft.
(3) Die Stadt Altentreptow kann diese Frist um 1 Jahr und - wenn besondere Umstände es erfordern - nochmals bis zu einem weiteren Jahr verlängern (§ 17 Abs. 1 und 2 BauGB).
(4) Die Veränderungssperre tritt auf jeden Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. Die Satzung über die Veränderungssperre kann im Amt Treptower Tollensewinkel, Rathausstr.1 in 17087 Altentreptow während der Dienststunden eingesehen werden.
Zusätzlich werden die Planungsleistungen im Internet über das Bau- und Planungsportal M-V unter ds:// bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene sowie auf der Internetseite des Amtes Treptower Tollensewinkel unter https://www.altentreptow.de/Verwaltung/Bauen-Wohnen/Geodaten-F-Pläne-B-Pläne/ veröffentlicht.
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (5 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Altentreptow beantragt (5 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde (5 18 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Das Erlöschen eines Entschädigungsanspruches richtet sich nach § 18 Abs. 3 BauGB. Gemäß § 215 Abs. 1 werden unbeachtlich:
Altentreptow, den 15.10.2025
Anlage 1: Übersichtskarte des Geltungsbereichs