Wichtige Hinweise zur Zahlung der Grundsteuer ab 01.01.2025 für Eigentümer/Nutzer von Garagen und Gartenlauben auf fremden Grund und Boden
Mit der Grundsteuerreform tritt zum 01.01.2025 auch eine bedeutende Änderung der Besteuerung von Grund und Boden in Kraft, die Auswirkungen sowohl auf den Eigentümer als auch auf den Nutzer von Grundstücken hat.
Grund dafür ist die Neuregelung der Veranlagung im Rahmen der Grundsteuerreform für die Bewertung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden gemäß § 262 Bewertungsgesetz (BewG). Dieser lautet wie folgt:
„Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist für den Grund und Boden sowie für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 BewG zu ermitteln. Der ermittelte Wert ist dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen.“
Das bedeutet, dass der Eigentümer des Grundstückes ab 01.01.2025 für die Grundsteuer veranlagt wird und diese zu entrichten hat, auch wenn die sich darauf befindliche bauliche Anlage von einem anderen errichtet wurde (sich also nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers befindet). Die Steuerlast (also Zahlungspflicht) geht auf den Eigentümer des Grund und Bodens über (Eigentümerbesteuerung). Nutzer von Garagen und Gärten, die nicht Eigentümer des Grund und Bodens sind, müssen ab 01.01.2025 keine Grundsteuer für bauliche Anlagen mehr zahlen. Sie werden also keine Grundsteuerbescheide mehr erhalten.
Bestehende Daueraufträge bei der Bank können gelöscht werden.
Beispiele:
| Gartengrundstück mit Gartenlaube | |||
| Grund/Boden | Gartenlaube | Zahlungs-pflichtig | Bemerkungen |
| Eigentümer A | Eigentümer B | Eigentümer A | Eigentümerbesteuerung Eigentümer B erhält keinen Steuerbescheid mehr |
| Garagengrundstück | |||
| Grund/Boden | Garage | Zahlungs-pflichtig | Bemerkungen |
| Eigentümer A | Eigentümer / Nutzer B | Eigentümer A | Eigentümerbesteuerung Eigentümer / Nutzer B erhält keinen Steuerbescheid mehr |
Mitteilungen über den Eigentümerwechsel einer baulichen Anlage auf fremdem Grund und Boden sind ab dem 01.01.2025 nicht mehr erforderlich.