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Anklam StadtZeitung
Ausgabe 12/2024
Regionales/Aktuelles
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Information zur Grundsteuerreform 2025

Gesetzliche Regelung der Grundsteuerreform

Die durch den Bund initiierte Grundsteuerreform in Deutschland hat das Ziel, ein gerechtes und transparenteres System zur Besteuerung von Immobilien zu schaffen.

Zurückliegend waren alle Grundstückseigentümer aufgefordert, im Rahmen der Grundsteuerreform eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ihrer Grundstücke beim Finanzamt einzureichen. Alle Grundstücke und Gebäude wurden neu bewertet, um eine aktuelle Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer zu schaffen. Diese Neubewertungen basieren auf verschiedene Faktoren, wie Lage, Nutzung und dem aktuellen Marktwert der Immobilie.

Ein wichtiger Bestandteil der Reform ist die Ermittlung eines neuen Hebesatzes der Kommune. Der Hebesatz ist ein Multiplikator, der auf den vom Finanzamt ermittelten Messbetrag angewandt wird, um die korrekte Steuerlast zu berechnen. Der neue Hebesatz wird ermittelt, wenn vom Finanzamt alle Bewertungen vorliegen.

Dies ist bisher noch nicht der Fall. Die neuen Grundsteuerbescheide (gültig ab 01.01.2025) können erst erlassen werden, wenn der neue Hebesatz ermittelt und durch die Stadtvertretung festgelegt ist.

Für die Erstellung der neuen Bescheide (gültig ab 01.01.2025) wurde vom Gesetzgeber eine Übergangsfrist eingeräumt.

Für das Kalenderjahr 2025 ist der Beschluss über die Festsetzung bzw. Änderung des Hebesatzes gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1 GrStG spätestens bis zum 30.06.2025 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres zu fassen.

Grundsteuerbescheide, die vor dem 01.01.2025 erlassen wurden, werden kraft Gesetzes zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, soweit sie auf Grundlage des alten Rechts erlassen worden sind (§266 BewG).

Für das Kalenderjahr 2025 sind in allen Fällen neue Grundsteuerbescheide durch die Kommune zu erlassen.

Wichtige Hinweise für die Zahlung der Grundsteuer ab 01.01.2025:

Der Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten. Das bedeutet, dass der Grundstückseigentümer bis zum Erhalt des neuen Steuerbescheids (gültig ab 01.01.2025) die Grundsteuer im Jahr 2025 weiterhin auf Basis des „alten“ Steuerbescheids als Vorauszahlung zu den im Bescheid genannten Fälligkeitsterminen zu leisten hat. Diese Vorauszahlung wird später auf die durch den „neuen“ Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerschuld angerechnet.

Diese Übergangsregelung soll sicherstellen, dass es keine Unterbrechungen bei der Steuerzahlung während der schrittweisen Umsetzung der Reform gibt.

Hinweis zur Neuregelung der Veranlagung von Gebäuden (z. B. Garagen oder Gartenlauben) auf fremden Grund und Boden

Die Neuregelung besagt, dass Gebäude auf fremden Grund und Boden grundsteuerliche den Eigentümern des Grundstücks zugerechnet werden, auf dem sie stehen. Das bedeutet, dass der Eigentümer des Grundstückes für die Grundsteuer veranlagt wird und diese zu entrichten hat, auch wenn die sich darauf befindliche bauliche Anlage von einem anderen errichtet wurde (sich also nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers befindet). Die Steuerlast geht auf den Eigentümer des Grund und Bodens über.

Mitteilungen über den Eigentümerwechsel einer baulichen Anlage auf fremden Grund und Boden sind ab 2025 nicht mehr erforderlich.