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Anklam StadtZeitung
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung der Hansestadt Anklam

Bebauungsplan 3-2021 „Industriegebiet - Lilienthalring II“ in Verbindung mit der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Anklam

hier: Bekanntmachung über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß

§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam hat in öffentlicher Sitzung am 27.11.2025 die Billigung des Entwurfs zum Bebauungsplanes 3-2021 „Industriegebiet - Lilienthalring II“ in Verbindung mit der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Anklam einschließlich der Begründung, dem Umweltbericht und allen weiteren Anlagen beschlossen und zur Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.

Mit dem Beschluss vom 27.11.2025 wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanes um die Fläche „für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ verkleinert. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst nun die Flurstücke 163/7 (tw.), 163/15 (tw.), 177/7 (tw.), 178/1, 178/2, 179/11 (tw.), 179/12, 179/13, 179/14 und 182/3 (tw.) der Flur 9 in der Gemarkung Anklam. Der zukünftige Bebauungsplan 3-2021 befindet sich im südöstlichen Bereich der Hansestadt Anklam. Begrenzt wird das Plangebiet im Norden durch Ackerflächen, im Osten durch den Vorfluter L-096, Acker- und Gehölzflächen, im Süden durch die Bahnstrecke „Berlin-Angermünde-Stralsund“ und im Westen durch die Straße „Lilienthalring“ sowie Ackerflächen. Die Größe des Plangebietes beträgt 974.325 m² (97,43 ha). Die exakte Abgrenzung des Plangebietes ist der Übersichtsskizze zu entnehmen.

Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen industriellen Standort unter Sicherung der Rechtsgrundlagen für die vorgesehenen Nutzungen sowie die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausbau des Bargischower Weges zu schaffen. Im zukünftigen Bebauungsplan wird die Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) als reines Industriegebiet festgesetzt. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der Anforderungen an Naturschutz und Landschaftspflege.

In der wirksamen 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Anklam ist die zu überplanende Fläche insbesondere gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9 a BauGB als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Ein Teilbereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist in der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) als gewerbliche Baufläche ausgewiesen. Im Rahmen des Parallelverfahrens zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Anklam wird die Fläche künftig auch gemäß § 9 BauNVO als Industriegebiet festgesetzt werden.

Der von der Stadtvertretung in der Sitzung vom 27.11.2025 gebilligte und zur Veröffentlichung bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes 3-2021 „Industriegebiet - Lilienthalring II“ einschließlich Begründung, Umweltbericht sowie allen weiteren Anlagen liegt

in der Zeit vom 12.01.2026 bis einschließlich zum 13.02.2026

öffentlich aus.

Diese Bekanntmachung sowie der Entwurf zum Bebauungsplan mit seiner Begründung, dem Umweltbericht und allen weiteren Anlagen werden im oben genannten Zeitraum auf dem Bau- und Planungsportal Mecklenburg-Vorpommern unter https://bplan.geodaten-mv.de und auf der Homepage der Hansestadt Anklam unter

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www.anklam.de > „Rathaus“ > „Ortsrecht und Satzungen“ > „amtliche Bekanntmachungen“ (Bekanntmachung B 3-2021 „Industriegebiet - Lilienthalring II“)

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www.anklam.de > „Rathaus“ > „Ortsrecht und Satzungen“ > „Bauleitplanungen im Beteiligungsverfahren“ (Entwurf zum B 3-2021 „Industriegebiet - Lilienthalring II“)

veröffentlicht und können dort eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Unterlagen im oben genannten Zeitraum als zusätzliches Informationsangebot auch in der Stadtverwaltung der Hansestadt Anklam, Burgstraße 15, 17389 Anklam, Fachbereich 1 während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden können.

Bestandteil der ausliegenden Unterlagen sind folgende wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogene Stellungnahmen:

I

Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange

Landkreis Vorpommern-Greifswald vom 10.07.2024 mit folgenden Belangen aus den einzelnen Fachbehörden:

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SG Technische Bauaufsicht/Bauplanung mit Hinweisen zum Verhältnis des B-Planes zum rechtwirksamen Flächennutzungsplan (FNP), zu notwenigen Vermaßungen, zu erforderlichen Angaben für den Ausbau des Bargischower Weges, zur Notwendigkeit der Angabe von Höhenbezugspunkten, zur Darstellung der nördlich anschließenden Grünfläche, zur Berücksichtigung von Bodendenkmalen im Geltungsbereich, zur begrifflichen Klarheit, zur rechts eindeutigen Formulierung von Festsetzungen, zur Sicherstellung der, zur Herstellung der Vereinbarkeit mit naturschutzrechtlichen, wasserrechtlichen sowie immissionsschutzrechtlichen Anforderungen,

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SG Naturschutz mit Hinweisen zum Umweltbericht insbesondere zu Alternativenprüfung, zum Landschaftsbild und der Bewertung seiner Veränderungen, zur Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut Fauna, zu Anforderungen an den Lärmschutz, zur Einbindung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in das Abwägungsgebot, zur Bilanzierung von Kompensationsmaßnahmen, zur Betroffenheit FFH- und SPA-Gebieten, zu den Belangen des speziellen Artenschutzes, zum gesetzlichen Baumschutz und zum gesetzlichen Biotopschutz

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Kreisstraßenmeisterei mit Hinweisen zur Anlage oder Änderung von Grundstückszufahrten sowie Erschließungsarbeiten,

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SG Verkehrsstelle mit Hinweisen oder zum Neu-, Um- und Ausbau von Straßenwegen und Plätzen und zur rechtzeitigen Beantragung möglicher Verkehrsraum Einschränkungen,

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SB Immissionsschutz mit Hinweisen insbesondere zur Vorbelastungssituation bei Schall- und Geruchsimmissionen und zu möglichen Auswirkungen einer Zusatzbelastung,

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SB Abwehrender Brandschutz mit Hinweisen zur Zuständigkeit der FF Anklam und zur Notwendigkeit von Feuerwehrplänen für die anzusiedeln Industrieanlagen, zur Sicherung der Zugänglichkeit zu allen Anlagen und Löschwasserversorgung,

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SB Katastrophenschutz mit Hinweisen zu Kampfmittelbelastung und Hochwassergefährdung.

Landkreis Vorpommern-Greifswald 17.07.2024 (Nachtrag zur Gesamtstellungnahme) mit Hinweisen zu den Belangen der

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Untere Abfallbehörde zur Satzung über die Abfallentsorgung des Landkreises und dem Anschluss- und Benutzungszwang gegenüber der öffentlichen Abfallentsorgung, mit Hinweisen zum Müll- bzw. Wertstoffcontainerstandorten, zur Entsorgung von Abfällen bei Baumaßnahmen, zur möglicherweise erforderlichen Berücksichtigung der Ersatzbaustoffverordnung,

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Untere Bodenschutzbehörde mit Hinweisen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, zum Umgang mit Überschussböden und zur Altlastensituation sowie zum Umgang mit möglicherweise auftretenden Hinweisen auf Altlastverdachtsflächen.

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern vom 05.07.2024 mit Hinweisen zu den Belangen der EU-Wasserrahmenrichtlinie und zu Schallimmissionen,

Gemeinde Bargischow mit Hinweisen zu eigenen Planungen, zu möglichen Auswirkungen durch Schall- und Geruchsimmissionen und zu möglichen Auswirkungen auf umliegende Schutzgebiete,

E.dis AG mit Hinweisen zur 110 kV-Leitung im östlichen Teil und zur Erdgasfernleitung (EGF) 503 am nordwestlichen Rand des Plangebietes und damit verbundene Anforderungen an Schutzstreifen,

Bauernverband Ostvorpommern vom 21.06.2024 mit dem Hinweis darauf, dass für Kompensationsmaßnahmen keine landwirtschaftlichen Nutzflächen in Anspruch genommen werden sollten,

GKU (Gesellschaft für Kommunale Umweltdienste Ostmecklenburg-Vorpommern) mit Hinweisen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung für das Plangebiet.

Die Begründung einschließlich Umweltbericht und den Anlagen des Entwurfs der Satzung des Bebauungsplanes 3-2021 „Industriegebiet - Lilienthalring II“ der Hansestadt Anklam beinhaltet folgende Arten umweltbezogener Informationen:

II

Umweltbericht

1.

Wesentliche Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, die biologische Vielfalt und das biologische Wirkungsgefüge

Durch die Umsetzung der Planung kommt es zum Verlust von überwiegend ackerbaulich genutzten Flächen. Diese Flächen gehen als Lebensraum von einigen wenigen Offenlandbrütern und als Nahrungsfläche weiterer Brutvogel- und Rastvogelarten verloren. Zur Vermeidung der Zerstörung von Gelegen oder Tötung von Küken ist eine Bauzeitenregelung vorgesehen. Laichgewässer von Amphibien befinden sich außerhalb des Plangebietes. Zur Vermeidung von Verletzungen oder Tötungen von Amphibien werden Schutzzäune errichtet und Tiere aus den Baustellenbereichen umgesetzt. Fledermäuse nutzen das Gebiet zur Nahrungssuche. Nachteilige Auswirkungen der Planung werden durch ein insekten- und fledermausfreundliches Beleuchtungskonzept gemindert. Die vorhandenen Gehölze im Plangebiet bleiben zu einem Großteil erhalten. Während der Bauarbeiten werden die Bäume durch Anwendung einschlägiger Vorschriften (DIN 18920) vor Beschädigungen geschützt.

Aufgrund des erforderlichen Ausbaus des Bargischower Weges bis zur östlichen Grenze des Plangebietes ist eine Entnahme von nach § 20 NatSchAG M-V gesetzlich geschützten Feldheckenabschnitten notwendig. Weiterhin führen die künftigen Nutzungen der Baufelder zu mittelbaren Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Biotope. Daher beantragt die Hansestadt Anklam eine Ausnahme vom Biotopschutz nach § 20 Abs. 3 NatSchAG M-V für die betroffenen Biotope. Mit dem Antrag wurde dargelegt, dass die überwiegenden Gründe des Gemeinwohls vorliegen.

Es sind folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgesehen (Kurzbeschreibung).

V1: Gehölzschutz

Beachtung der Vorgaben der DIN 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“, Ausgabe 2014-07 Anwendung.

VArtSch1: Schutz von Bodenbrütern, insbesondere Feldlerche

Abtrag der Vegetationsdecke außerhalb der Brutzeit. Ggf. Vergrämung durch „Schwarzbrache“ bis zum Beginn der Bauarbeiten. Alternativ kann der Nachweis des Fehlens von besetzten Nestern erfolgen.

VArtSch2: Schutz von Gehölzbrütern

Beseitigen von Gehölzen außerhalb der Brutzeit. Alternativ kann der Nachweis des Fehlens von besetzten Nestern erfolgen.

VArtSch3: Schutz von Knoblauchkröten

Einzäunen der Baustellen mit Amphibienschutzzäunen in der Nähe des potentiellen Laichgewässers in der Grünfläche östlich des Plangebietes. Umsetzen der Tiere aus dem Baustellenbereich.

VArtSch4: Schutz des Laichgewässers

Falls eine Nutzung des in der Grünfläche östlich des Plangebietes gelegenen Laichgewässers geplant wird, ist der Nachweis zu führen, dass die Eignung als Laichgewässer bestehen bleibt.

M1: Schutz vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtung

Einsatz von Lampen mit geringer Lockwirkung auf Insekten. Beleuchtung der Flächen im Plangebiet nur, wo zwingend erforderlich. Vermeidung von Abstrahlung nach oben oder horizontal.

M2: Vogelschlag an Glasflächen

Verzicht auf große zusammenhängende Glasflächen oder Verwendung geprüfter, hoch wirksamer Markierungen. Fassaden-PV-Anlagen sind nur mit Antireflexbeschichtung zulässig.

2. Wesentliche Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche

Informationen, dass die Planung zwar mit einem zusätzlichen Flächenverbrauch einhergeht, jedoch nicht mit erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut verbunden sein wird. Der Anteil von Flächen für die Landwirtschaft verringert sich um 1,6 % der Stadtfläche, während sich das Siedlungsgebiet um 1.63 % der Stadtfläche erhöht.

3. Wesentliche Auswirkungen auf den Boden

Auswirkungen auf das Schutzgut Boden bestehen in der Versiegelung von derzeit unversiegelten Teilflächen im Plangebiet.

Im Zuge der Errichtung der Bebauung kommt es anlagebedingt zu Eingriffen in den Boden. Durch die Ausweisung der Baufelder 1 und 2 ist eine maximale Neuversiegelung von 69,3 ha möglich, 5,2 ha sind bereits versiegelt/überbaut.

Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen werden erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Boden ausgeschlossen.

4. Wesentliche Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser

Informationen, dass es zu keinen erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Oberflächengewässer und das Grundwasserkommen wird, wenn die anlagenbezogenen Anforderungen an den Gewässerschutz eingehalten werden.

Die Planung steht dem Verschlechterungsgebot der EU-Wasserrahmenrichtlinie und dem Verbesserungsgebot nicht entgegen.

5. Wesentliche Auswirkungen auf das Schutzgut Klima

Informationen, dass es zu keinen erheblich nachteiligen Auswirkungen auf Klimas kommen wird. Die Planung berücksichtig das Integrierte Energie- und Klimaschutzkonzept und die Klimarisikoanalyse der Hansestadt Anklam.

Sie schafft gleichzeitig Voraussetzungen für die Ansiedlung von Anlagen, die mit ihren Produkten einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.

6. Wesentliche Auswirkungen auf das Schutzgut Luft

Informationen, dass bei Einhaltung der anlagenbezogenen Anforderungen an den Immissionsschutz durch mögliche Zusatzbeiträge zu den Immissionen im Untersuchungsraum zu keinen erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Luft kommen wird.

7. Wesentliche Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft

Informationen dazu, dass die unvermeidbaren Auswirkungen auf die Landschaft, hier insbesondere auf das Landschaftsbild, multifunktional kompensiert und damit als nicht erheblich nachteilig bewertet werden.

8. Wesentliche Auswirkungen auf das Schutzgut Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Die Planung wird keine Auswirkungen auf das kulturelle Erbe und sonstige Sachgüter in der Hansestadt Anklam und den Nachbargemeinden haben.

9. Wesentliche Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit

Durch Auswirkungen auf die vorstehend genannten Schutzgüter kommt es zu keinen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit.

Aufgrund der Vorbelastungssituation wurde eine Geräuschkontingentierung für das Plangebiet vorgenommen, die sicherstellt, dass durch die Planung die Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete, für Dorfgebiete bzw. Gewerbegebiete an keinem Immissionsort überschritten werden. Damit werden erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen, ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden nicht eintreten.

III Belange der Natura 2000-Verträglichkeit

Die durchgeführten Untersuchungen zeigen auf, dass vorhabenbedingte Beeinträchtigungen des nahegelegenen EU-Vogelschutzgebietes „Peenetallandschaft“ (DE 2147-401) und des ca. 700 m entfernt gelegenen Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Peeneunterlauf, Peenestrom, Achterwasser und Kleines Haff“ (DE 2049-302) ausgeschlossen werden können.

IV Belange der EU-Wasserrahmenrichtlinie

Der vorgelegt Fachbeitrag zur EU-Wasserrahmenrichtlinie belegt, dass die Planung bei Einhaltung der anlagenbezogenen Anforderungen an den Gewässerschutz hinsichtlich der Fließ- und Standgewässer im Untersuchungsraum und hinsichtlich der Grundwasserkörper „Peene“ und „Datze/ Zarow“ dem Verschlechterungsverbot und dem Verbesserungsgebot nicht entgegensteht.

V Belange des besonderen Artenschutzes

Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen kann der Eintritt eines artenschutzrechtlichen Tötungstatbestandes ausgeschlossen werden. Für die im Plangebiet und dem nahen Umfeld vorkommenden Arten kann festgestellt werden, dass das Vorhaben keine erhebliche Störung mit Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population einer Art zur Folge haben wird. Die Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt im räumlichen Zusammenhang gewahrt. Im Untersuchungsgebiet kommen keine besonders geschützten Pflanzenarten vor.

VI Belange der Eingriffsregelung

Die unvermeidbaren Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild wurden nach den Vorgaben der „Hinweise zur Eingriffsregelung“, herausgegeben vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie, Fassung 2018, bilanziert und werden multifunktional durch Neuanlage einer Feldhecke entlang der Außengrenzen des Baufeldes 1 sowie Abbuchungen von Ökopunkten aus einen Ökokonto in derselben Landschaftszone kompensiert. Die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wurden anhand der Methode nach Adam, K., W. Nohl, W. Valentin, „Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft“, Forschungsauftrag des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (1986) ermittelt. Ein über den multifunktionalen Kompensationsbedarf hinausgehender, additiver Kompensationsbedarf besteht nicht.

VII Naturschutzfachliche Kartierungen, Fachbeiträge und Gutachten

Ergebnisbericht faunistische Erfassungen, Brutvögel, Kompetenzzentrum Naturschutz & Umweltbeobachtung, Passow Pappelstr. 11, 17121 Görmin, Stand 30.09.2024.

Ergebnisbericht faunistische Erfassungen, Rastvögel, Kompetenzzentrum Naturschutz & Umweltbeobachtung, Passow Pappelstr. 11, 17121 Görmin, Stand 15.02.2025.

Ergebnisbericht faunistische Erfassungen, Amphibien und Reptilien, Kompetenzzentrum Naturschutz & Umweltbeobachtung, Passow Pappelstr. 11, 17121 Görmin, Stand 09.07.2025.

Artenschutzfachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 3-2021 „Industriegebiet - Lilienthalring II“, UGB-Genehmigungsmanagement GmbH, Rosa-Luxemburg-Straße 28, 18055 Rostock, Stand 16.10.2025.

Unterlage zum Antrag auf Ausnahme vom Biotopschutz nach § 20 Abs. 3 NatSchAG M-V zum Bebauungsplan Nr. 3-2021 „Industriegebiet - Lilienthalring II“, UGB-Genehmigungsmanagement GmbH, Rosa-Luxemburg-Straße 28, 18055 Rostock, Stand 28.10.2025.

Untersuchung zur Natura 2000-Verträglichkeit zum Bebauungsplan Nr. 3-2021 „Industriegebiet - Lilienthalring II“, UGB-Genehmigungsmanagement GmbH, Rosa-Luxemburg-Straße 28, 18055 Rostock, Stand 23.10.2025.

Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz (einschl. Landschaftsbildanalyse) zum Bebauungsplan Nr. 3-2021 „Industriegebiet - Lilienthalring II“, UGB-Genehmigungsmanagement GmbH, Rosa-Luxemburg-Straße 28, 18055 Rostock, Stand 23.10.2025.

VIII Antrag auf Ausnahme vom Biotopschutz

Aufgrund des erforderlichen Ausbaus des Bargischower Weges ist ein Verlust von n gesetzlich geschützten Feldheckenabschnitten unvermeidlich. Künftigen Nutzungen der Baufelder führen zu mittelbaren Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Gehölzbiotope. Daher beantragt die Hansestadt Anklam eine Ausnahme vom Biotopschutz gem. § 20 Abs. 3 NatSchAG M-V für die betroffenen Biotope.

Die notwendigen Eingriffe werden vollständig kompensiert.

IX Geräuschkontingentierung

Es wurde eine Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45691 vorgelegt, die ausgehend von der aktuellen Vorbelastung sicherstellt, dass bei Einhaltung des festgesetzten Emissionskontingente die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete, Dorfgebiete bzw. Gewerbegebiete an den maßgeblichen Immissionsorten nicht überschritten werden.

Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes 3-2021 „Industriegebiet - Lilienthalring II“ können bis einschließlich zum 13.02.2026 elektronisch (per E-Mail an v.radicke@anklam.de), schriftlich (zum Beispiel per Post an „Hansestadt Anklam, Markt 3, 17389 Anklam“) oder zur Niederschrift abgegeben werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Auch Kinder und Jugendliche sind dazu aufgerufen, sich zu der Planung zur äußern.

Im Zuge der Bearbeitung von Stellungnahmen werden darin enthaltene personenbezogene Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet; die Verarbeitung erfolgt nur zum Zwecke des Bauleitplanverfahrens.

Der Beschluss wird hiermit amtlich bekannt gemacht.

Übersicht Geltungsbereich Bebauungsplan

Verfahrensvermerk:

Diese Bekanntmachung ist am 19.12.2025 durch Abdruck in der Zeitung „StadtZeitung Hansestadt Anklam“ bekannt gemacht worden. Diese Bekanntmachung wurde am 19.12.2025 im Internet auf der Homepage der Hansestadt Anklam unter der Adresse www.anklam.de (www.anklam.de > „Rathaus“ > „Ortsrecht und Satzungen“ > „amtliche Bekanntmachungen“) und unter https://bplan.geodaten-mv.de veröffentlicht.