Betr.: | 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Anklam |
| hier: | Bekanntmachung der Genehmigung der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Anklam gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) |
Die von der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam in der Sitzung am 22.01.2026 beschlossene 16. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB mit Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde vom 05.05.2026, AZ: 01028-26-46 genehmigt.
Der räumliche Geltungsbereich der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich im nordöstlichen Bereich der Hansestadt Anklam und umfasst die Flurstücke 22, 24/8, 83 und teilweise
die Flurstücke 23/5, 23/6, 27/5, 27, 15 und 77/7 der Flur 4 in der Gemarkung Anklam. Der Planbereich wird im Norden und Westen durch das Gelände der Cosun Beet Company Anklam begrenzt. Im Osten bildet die Straße „Am Schanzenberg" die Grenze. Die südliche Begrenzung erfolgt durch einzelne Wohnhäuser an der Bluthsluster Straße. Die Lage des Plangebietes ist der Ubersichtsskizze zu entnehmen.
Die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde parallel zur 1. Änderung des Bebauungsplanes 1-2017 „Industrie- und Gewerbegebiet Bluthsluster-, Industrie- und Werkstraße" aufgestellt.
Das Ziel der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes i.V.m. der 1. Änderung des Bebauungsplanes 1-2017 „Industrie- und Gewerbegebiet Bluthsluster-, Industrie- und Werkstraße" ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umnutzung des alten Schwimmhallengebäudes unter Beachtung des Denkmalschutzes als Sozial- und Verwaltungsgebäude. Zur Deckung des Bedarfs an Sozialräumen der Cosun Beet Company Anklam wird Baurecht für ein weiteres Gebäude auf dem Gelände der alten Schwimmhalle geschaffen. Dieses entsteht im Bereich des ehemaligen Spielbereiches nördlich der Schwimmhalle. Außerdem wird ein geringfügiger Teil des Anderungsbereichs im Norden als Industriegebiet und der südliche Teil der Bluthsluster Straße als gewerbliche Baufläche ausgewiesen.
Für das Gebiet der Hansestadt Anklam besteht ein wirksamer Teilflächennutzungsplan. Der betreffende Bereich, der die Schwimmhalle umgibt, ist in der wirksamen 1. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Park ausgewiesen. Die Schwimmhalle selbst ist gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) als den sportlichen Zwecken dienendes Gebäude dargestellt. In der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes werden die Flächen entsprechend § 6, § 8 und § 9 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dargestellt.
Die Erteilung der Genehmigung der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bekannt gemacht.
Die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich der Begründung mit dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung kann jedermann in der Stadtverwaltung der Hansestadt Anklam, Burgstraße 15, Fachbereich 1 während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
| Montag | von 09:00 - 12:00 Uhr |
| Dienstag | von 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | von 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr |
| Freitag | von 09:00 - 12:00 Uhr |
Ergänzend wird die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich der Begründung mit dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung auf der Homepage der Hansestadt Anklam eingestellt unter:
www.anklam.de > „Rathaus" > „Ortsrecht und Satzungen" -> „Flächennutzungsplan" und im Bau- und Planungsportal Mecklenburg -Vorpommern unter: https://bplan.geodaten-mv.de/bauportal/Bauleitplaene
Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Anklam geltend gemacht worden sind.
Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, nach §215 BauGB darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg - Vorpommern wird darauf hingewiesen, dass etwaige Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres ab der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen worden ist.
Der Beschluss wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Verfahrensvermerk:
Diese Bekanntmachung ist am 29.05.2026 durch Abdruck in der Zeitung „Anklamer StadtZeitung" bekannt gemacht worden. Diese Bekanntmachung wurde am 29.05.2026 im Internet auf der Homepage der Hansestadt Anklam unter der Adresse www.anklam.de (www.anklam.de > „Rathaus" > „Ortsrecht und Satzungen" > „amtliche Bekanntmachungen") und unter https://bplan.cieodaten- mv.de veröffentlicht.