Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V S. 777), der §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBI. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.08.2018 (GVOBI. M-V S. 338) sowie der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12.04.2005 (GVOBI. M-V S. 146) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 05.12.2022 folgende Satzung erlassen:
Allgemeines
(1) Die Gemeinde Bugewitz ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Peene“ Anklam.
Satzungsmäßige Aufgaben des Verbandes sind nach Maßgabe der geltenden Gesetze die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung und Unterhaltung und Betrieb der dazugehörenden Anlagen, der Bau und Unterhaltung von Deichen und anderen Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses, der Ausbau, insbesondere naturnaher Rückbau der Gewässer zweiter Ordnung und der dazugehörenden Anlagen, die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushaltes, des Bodens und für die Landschaftspflege sowie die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz.
(2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des § 28 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz -WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. S. 405) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Gemeinde zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen.
Gebührengegenstand
(1) Die von der Gemeinde Bugewitz nach § 1 Abs. 2 zu leistenden Verbandsbeiträge für die Kosten der Schöpfwerksbewirtschaftung und Deichpflege werden nach den Grundsätzen des § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten die Eigentümer und Erbbauberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Bugewitz, die im Vorteilsgebiet der in § 3 Abs. 2 genannten und vom Wasser- und Bodenverbandes „Untere Peene" unterhaltenen Schöpfwerke und Deiche liegen.
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
(2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde Bugewitz durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.
(3) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Die Gebühr bemißt sich nach der Größe der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Bugewitz, die zu den Vorteilsflächen des vom Wasser-und Bodenverband „Untere Peene" unterhaltenen Schöpfwerks Kamp und des Damm/Riegeldeichs Kamp gehören, festgestellt auf der Grundlage des amtlichen Liegenschaftskatasters-Informationssystem (ALKIS). Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde Bugewitz. Die Abgrenzung der bzw. die Zuordnung zu den bevorteilten Flächen erfolgt durch den Wasser- und Bodenverband „Untere Peene".
(2) Mit dieser Satzung werden die Kosten der Bewirtschaftung des
Schöpfwerks Kamp
sowie die Kosten der Unterhaltung des
Damm/Riegeldeichs Kamp
mit den im Gebiet der Gemeinde Bugewitz liegenden Vorteilsflächen auf die Gebührenpflichtigen nach § 4 umgelegt.
(3) Die Gebühr wird hektargleich festgesetzt. Die Gebührensätze werden wie folgt festgesetzt:
| Schöpfwerk Kamp | 264,81 €/ha |
| Damm/Riegeldeich Kamp | 67,82 €/ha |
(4) Eine Überdeckung des kalkulierten Gebührenaufkommens ist durch Verrechnung im auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahr auszugleichen.
(5) Kalkulation der Gebührensätze:
Der Kalkulationszeitraum umfasst 1 Jahr (1.1. - 31.12.).
Grundlage der Kalkulation sind die geplanten Kosten für die Schöpfwerks- und Damm/Deichunterhaltung und -pflege für das jeweilige Jahr (Prognose).
2023 : laut Beschluss der Mitgliedeversammlung des WBV zum Haushaltsplan 2023 beträgt der Beitrag der Gemeinde Bugewitz an den WBV
| 1. | für das Schöpfwerk Kamp | 264,81 € |
| (geplante Ausgabe 4510,00 € / 17,0311 ha Vorteilsfläche) | ||
| 2. | für den Damm/Riegeldeich Kamp | 67,82 €/ha |
| (geplante Ausgabe 1155,00 € / 17,0311 ha Vorteilsfläche) |
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentümer sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
(3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft.
(4) Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen.
Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.
(5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen Jahres.
Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
(2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15.02. des Jahres fällig. Beträgt die Gebühr mehr als 100,00 Euro ist sie in vier gleichen Raten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Jahres fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich einer der in § 3 Abs. 2 festgelegten Gebührensätze oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.
(3) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 4 Abs. (4) dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000,00 € geahndet werden.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Bugewitz, d. 07.12.2022