Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777) und der §§ 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern - KAG M-V vom 12. April 2005 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V S. 777) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Krien
vom 18.12.2023 folgende Satzung erlassen:
Die Satzung der Gemeinde Krien über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 26.04.2016 geändert durch Artikel 1 der Ersten Satzungsänderung der Hundesteuersatzung vom 18.03.2021 und der Zweiten Satzungsänderung vom 30.08.2022 wird wie folgt geändert:
(1) Steuergegenstand ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet.
(2) Bei Hunden der nachfolgend aufgeführten Rassen, bei denen von einer Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
| 1. | American Pittbull Terrier |
| 2. | American Staffordshire Terrier |
| 3. | Staffordshiere Bull Terrier |
| 4. | Bull Terrier |
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen wird angenommen, dass es sich um gefährliche Hunde handelt. (Festgelegt im § 2 der Hundehalterverordnung M-V vom 04.07.2000, die bis zum 22.07.2022 gültig war.)
Diese Einteilung als gefährliche Hunde gilt auch weiterhin nach § 12 - Übergangsvorschriften- der neuen Hundehalterverordnung (GVOBl. M-V 2022, S.441) für die Hunde, die bis zum 22.07.2022 angemeldet wurden.
Für die Hunde die ab dem 23.07.2022 angemeldet wurden bzw. werden gilt § 3 der neuen Hundehalterverordnung, nach dem die örtliche Ordnungsbehörde die Gefährlichkeit eines Hundes feststellen muss.
(1) Die Steuer beträgt für ein Kalenderjahr:
| - | Für den ersten Hund | 40,00 € |
| - | Für den zweiten Hund | 90,00 € |
| - | Für den dritten und jeden weiteren Hund | 130,00 € |
(2) Die Steuer für gefährliche Hunde beträgt für ein Kalenderjahr
| - | Für den ersten Hund | 400,00 € |
| - | Für den zweiten Hund | 600,00 € |
| - | Für den dritten und jeden weiteren Hund | 800,00 € |
(3) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 5 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
(4) Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als 1. Hunde.
(5) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Krien, 19.12.2023