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Mitteilungsblatt des Amtes Anklam-Land
Ausgabe 1/2024
Amtliche Mitteilungen
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Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Stolpe an der Peene über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777) und der §§ 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern - KAG M-V vom 12. April 2005 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V S. 777) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Stolpe an der Peene vom 11.12.2023 folgende Satzung erlassen:

Artikel 1

Die Satzung der Gemeinde Stolpe an der Peene über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 30.06.2016 geändert durch Artikel 1 der Ersten Satzungsänderung der Hundesteuersatzung vom 17.05.2021 und der Zweiten Satzungsänderung vom 25.11.2022 wird wie folgt geändert:

§ 4 Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt für ein Kalenderjahr:

-

Für den ersten Hund

40,00 €

-

Für den zweiten Hund

90,00 €

-

Für den dritten und jeden weiteren Hund

130,00 €

(2) Die Steuer für gefährliche Hunde beträgt für ein Kalenderjahr

-

Für den ersten Hund

750,00 €

-

Für den zweiten Hund

1.500,00 €

-

Für den dritten und jeden weiteren Hund

2.500,00 €

(3) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 5 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.

(4) Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als 1. Hunde.

(5) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.