Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777) und der §§ 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern - KAG M-V vom 12. April 2005 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V S. 777) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Stolpe an der Peene vom 11.12.2023 folgende Satzung erlassen:
Die Satzung der Gemeinde Stolpe an der Peene über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 30.06.2016 geändert durch Artikel 1 der Ersten Satzungsänderung der Hundesteuersatzung vom 17.05.2021 und der Zweiten Satzungsänderung vom 25.11.2022 wird wie folgt geändert:
(1) Die Steuer beträgt für ein Kalenderjahr:
| - | Für den ersten Hund | 40,00 € |
| - | Für den zweiten Hund | 90,00 € |
| - | Für den dritten und jeden weiteren Hund | 130,00 € |
(2) Die Steuer für gefährliche Hunde beträgt für ein Kalenderjahr
| - | Für den ersten Hund | 750,00 € |
| - | Für den zweiten Hund | 1.500,00 € |
| - | Für den dritten und jeden weiteren Hund | 2.500,00 € |
(3) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 5 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
(4) Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als 1. Hunde.
(5) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.