Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 (GVOBl. M-V 2024 S. 270) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Iven am 05.12.2024 folgende Satzung erlassen:
Der bestehende § 3 der Hauptsatzung wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
(2) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens 5 Arbeitstage vorher beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantwortet werden. Die Einwohnerfragestunden steht den Mitgliedern der Gemeindevertretung für ihre Anfragen nicht zur Verfügung.
(3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
einzelne Personalangelegenheiten; außer Wahlen und Abberufungen,
Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,
Grundstücksgeschäfte.
Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1 - 3 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
Der bestehende § 5 der Hauptsatzung wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 5.000 Euro gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 1.000 Euro pro Monat;
über überplanmäßige Ausgaben von 10 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 5.000 Euro sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben von 5.000 Euro je Ausgabenfall;
bei Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken von 5.000 Euro, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 10.000 Euro sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 50.000 Euro;
bei der Übernahme von Bürgschaften, der Abschuss von Gewährverträgen, die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 5.000 Euro;
beim Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 5.000 Euro.
(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 zu unterrichten.
(3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde i. S. d. § 39 Abs. 3a der Kommunalverfassung M-V bis zu einer Wertgrenze von 5.000 Euro bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 1.000 Euro pro Monat benötigen nicht die im Gesetz vorgeschriebenen Formvorschriften.
(4) Verpflichtungserklärungen im Zuge der Auftragsvergabe, über welche zuvor ein Beschluss der Gemeindevertretung gefasst wurde, werden bis zur Wertgrenze von 500.000 € ebenfalls vom Formerfordernis i. S. des § 39 Abs. 3a Kommunalverfassung M-V befreit.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendung unter 100,00 Euro.
(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.
Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.