Titel Logo
Mitteilungsblatt des Amtes Anklam-Land
Ausgabe 1/2025
Amtliche Mitteilungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Rossin vom 05.03.2015

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 12.08.2024 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde die folgende Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung erlassen:

Artikel 1

Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Rossin vom 05.03.2015 wird wie folgt geändert:

Änderungen:

1.

§ 6 Entschädigungen - erhält folgende Fassung:

(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 840,00 €. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Der oder die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder der ehrenamtlichen Bürgermeisterin erhält monatlich 168,00 €, die zweite Stellvertretung monatlich 84,00 €. Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld. Amtiert eine stellvertretende Person, weil die gewählte Bürgermeisterin oder der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr oder ihm die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.

(3) Den Mitgliedern der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1, 2 oder 5 erhalten, wird für Sitzungen der Gemeindevertretungen, ihrer Ausschüsse und der Fraktionen ein Sitzungsgeld von 40,-€ gezahlt. Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,00 €, wenn sie keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1, 2 oder 5 erhalten.

(4) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.

Artikel 2

Die Änderungssatzung tritt am am 01.01.2025 in Kraft.