Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. M-V S. 270) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 20.11.2025 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Satzung erlassen:
(1) Die Gemeinde Ducherow besteht aus den Ortsteilen Busow, Ducherow, Kurtshagen, Löwitz, Marienthal, Neuendorf A, Rathebur, Sophienhof, Schmuggerow und Schwerinsburg.
Die räumliche Abgrenzung eines jeden Ortsteils der Gemeinde Ducherow auf Grundlage des Liegenschaftskatasters ist in der Anlage 5 dokumentiert, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist.
(2) Die Gemeinde Ducherow führt ein eigenes Wappen, welches folgendes Aussehen hat: In Silber, aus einem grünen Dreiberg wachsend, ein roter goldbewehrter Greif mit geöffnetem Schnabel und ausgeschlagener Zunge, der in seinen Fängen eine rote Raute hält
(3) Die Gemeinde Ducherow führt ein Dienstsiegel, welches das Wappen und die Umschrift "GEMEINDE DUCHEROW. LANDKREIS VORPOMMERN-GREIFSWALD" enthält. Der Gebrauch des Dienstsiegels ist der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister vorbehalten, bei Verhinderung dem Stellvertreter der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters.
(4) Die Gemeinde Ducherow führt eine Gemeindeflagge. Das Flaggentuch ist durch zwei diagonale Linien übereck geteilt, wodurch vier Dreiecke entstehen, von denen das obere rot, das untere grün und die beiden seitlichen weiß gefärbt sind; auf dem Schnittpunkt der Teilungslinien liegt über allem das Gemeindewappen. Die Gemeindeflagge kann auch ohne Wappen gezeigt werden.
(5) Für die Ortsteile Löwitz, Neuendorf A, Rathebur und Schwerinsburg werden Ortsvorsteherinnen gewählt.
(6) Die Verwendung des Gemeindewappens und des Dienstsiegels durch Dritte bedürfen der Genehmigung des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin.
(1) Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin beruft durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 7 (5) mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Die
Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Sitzung der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist, mindestens jedoch in einer Frist von 6 Wochen vor der Sitzung, zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die Einwohnerinnen und Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Sitzung der Gemeindevertretung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister / die Bürgermeisterin zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten, soweit sie sich nicht auf Beratungsgegenstände der konkreten Sitzung beziehen. Dieses Recht gilt entsprechend auch für natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(4) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen, wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information in Bekanntmachungsblatt oder im Rahmen der Fragestunde unterrichtet werden.
Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.
(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(3) Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens 5 Arbeitstage vor der Sitzung der Gemeindevertretung beim Bürgermeister / der Bürgermeisterin eingereicht werden.
Mündliche Anfragen während der Sitzung der Gemeindevertretung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantwortet werden.
Die Einwohnerfragestunde steht den Mitgliedern der Gemeindevertretung für ihre Anfragen nicht zur Verfügung.
(4) Die Gemeindevertretung entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V ab einer Höhe von 100 E.
(1) Die Ausschüsse der Gemeindevertretung setzen sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Neben einer Mehrheit von Gemeindevertretern können auch sachkundige Einwohner in die Ausschüsse gewählt werden. Für die Mitglieder der Ausschüsse werden keine Stellvertreter gewählt.
(2) Es ist jederzeit möglich zeitweilige Ausschüsse zu bilden.
(3) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:
| Name | Aufgabengebiet | |
| Finanzausschuss | - | bereitet die Haushaltssatzung der Gemeinde und die für die Durchführung des Haushaltsplanes und des Finanzplanes erforderlichen Entscheidungen vor |
| - | er begleitet die Haushaltsführung. |
| Ausschuss für Gemeindeentwicklung und Wirtschaftsförderung, Sozialesund Wohnungsangelegenheiten | - | er entwickelt Konzepte zur Gemeindeentwicklung, zur Wirtschaftsförderung und Ansiedlung von Gewerbe sowie zur Förderung des Zusammenlebens |
| - | Angelegenheiten des Eigenbetriebes Wohnungs-wirtschaft einschl. Vergabe von Wohnungen |
| Ausschuss für Bildung, Kultur, Jugend, Sport und Vereinsangelegenheiten | - | Angelegenheiten der Kindertagesstätte, Schule, Jugend-, Kultur- und Sportförderung sowie Vereinsangelegenheiten |
| Ausschuss für Bau, Ordnung und Umwelt | - | Bau- und Planungsangelegenheiten, Verkehrsangelegenheiten, Ordnungsangelegenheiten, Umwelt- und Naturschutz |
(4) Die Sitzungen der ständigen Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(5) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungsamt des Amtes Anklam-Land übertragen.
(1) Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin ist gleichzeitig Vorsitzender der Gemeindevertretung.
Die beiden Stellvertretungen werden für die Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt und sind gleichzeitig die Stellvertretung des Vorsitzenden der Gemeindevertretung.
(2) Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
| 1. | bei Verträgen mit Mitgliedern der Gemeindevertretung sowie bei Verträgen mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch ein Mitglied der Gemeindevertretung vertreten werden, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von 500,- € sowie bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 250,- € der Leistungsrate |
| 2. | bei überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis 10 % des betreffenden Produktsachkontos, jedoch nicht mehr als 1.000,- €, sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis 1.000,- € je Ausgabenfall, |
| 3. | bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bis 1.000,- €, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden bis zu 10.000,- €, sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu 50.000,- €, |
| 4. | bei Übernahme von Bürgschaften, dem Abschluss von Gewährleistungsverträgen, der Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 2.500,- €, |
| 5. | bei Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträge und Durchführungsverträge zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen bis zu 5.000,- €. |
(3) Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin entscheidet ferner über:
| 1. | die Erteilung von Direktaufträgen unter Einhaltung der geltenden Vergabebestimmungen und Verdingungsordnungen im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel bis zu einem geschätzten Auftragswert von | |
| a) | 10.000,00 für Bauleistungen |
| b) | 5.000,00 für Liefer- und Dienstleistungen sowie freiberuflichen Leistungen |
| 2. | die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen im Sinne des § 44 Abs. 4 KV M-V bis 99,99- €. | |
| 3. | die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren gemäß § 22 Abs. 4a KV M-V, soweit es sich nicht um die Angelegenheit der laufenden Verwaltung handelt, im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel. | |
(4) Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin entscheidet über das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben, die für die Planerischen Entscheidungen der Gemeinde ersichtlich von untergeordneter Bedeutung sind).
(5) Liegen keine gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§24 ff BauGB für die Ausübung des gemeindlichen Vorverkaufsrechtes vor, entscheidet Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin oder ein von ihm / ihr beauftragter Bediensteter des Amtes. Besteht ein Vorverkaufsrecht, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.
(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidung des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin im Sinne der Absätze 2 bis 5 zu unterrichten.
(1) Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin erhält eine funktionsbezogene monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.160 €.
(2) Die stellvertretenden Personen des ehrenamtlichen Bürgermeisters / der Bürgermeisterin erhalten entsprechend der Entschädigungsverordnung
- für die erste Stellvertretung monatlich 20 Prozent, dies entspricht einer Summe von 432 €,
- für die zweite Stellvertretung monatlich 10 Prozent, dies entspricht einer Summe von 216 € der funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters. / der Bürgermeisterin.
Nach zwei Monaten Vertretung innerhalb eines Kalenderjahres entfällt die Aufwandsentschädigung für den/die Bürgermeister*in und die stellvertretende Person erhält die volle Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 für die weitere Dauer der Vertretung. Für die Dauer dieser Vertretung erhält die dann stellvertretende Person keine prozentuale Entschädigung nach Satz 1
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1, 2 oder 5 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 30,- Euro.
Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen, ihrer Ausschüsse und der Fraktionen ein Sitzungsgeld von 40,- Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind und der Fraktion, die sich mit der Sitzungsvorbereitung und -nachbereitung dieser Ausschusssitzungen befasst. Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,- Euro.
(4) Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher erhalten monatlich 200 Euro.
(5) Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 100,- Euro monatlich.
(6) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.
(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Ducherow, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, erfolgen durch Veröffentlichung im Internet auf der Internetseite des Amtes Anklam-Land unter der Adresse www.amt-anklam-land.de, über den Link/den Button "Gemeinden Bekanntmachungen". Unter der Anschrift: Amt Anklam-Land, Rebelower Damm 2, 17392 Spantekow kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Ducherow kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde Ducherow werden unter obiger Adresse bereitgehalten und liegen zur Mitnahme dort aus. Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des 1. Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird auf der Bekanntmachung vermerkt.
(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Abdruck im amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes Anklam-Land.
Das amtliche Mitteilungsblatt erscheint monatlich und wird den Haushalten kostenlos zugestellt.
Eine weitere Bezugsmöglichkeit besteht über das Amt Anklam-Land, Rebelower Damm 2, 17392 Spantekow, unter Übernahme der Versandkosten durch den Bezieher.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlic etwas Anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 grundsätzlich in den Diensträumen des Amtes Anklam-Land, Rebelower Damm 2, 17392 Spantekow, zur Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Bestandteile sind in der Satzung zu bezeichnen. Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln bzw. durch Auslegung im Amt Anklam-Land. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich an folgenden Standorten:
| Ortsteil | Bereich |
| Ducherow | Hauptstraße 74 |
| Busow | vor dem Haus Nr. 5 |
| Löwitz | vor dem 24 WE-Block, Haus Nr. 4-6 |
| Schmuggerow | gegenüber Haus Nr. 10 |
| Schwerinsburg | links neben Haus Nr. 54 |
| Rathebur | vor dem Haus Nr. 23 |
| Neuendorf A | Neue Straße Bushaltestelle |
(6) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der Form des Absatzes 1 oder 2 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so sind diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der durch die Hauptsatzung vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Hauptsatzung vom 23.04.2014, zuletzt geändert am 19.09.024, bekanntgemacht am 20.09.2024, tritt gleichzeitig außer Kraft.