Der bestehende §5 der Hauptsatzung wird wie folgt neu gefasst:
(1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 5.000 € gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 1.000 € pro Monat
über überplanmäßige Ausgaben von 10% der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 5.000 € sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben von 5.000 € je Ausgabenfall
bei Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken von 5.000 €, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 10.000 € sowie bei Aufnahmen von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 50.000 €.
(2) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis 100 €.
(3) Der Bürgermeister entscheidet über die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 5.000 €.
(4) Der Bürgermeister entscheidet, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§24 ff BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.
(5) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1-4 zu unterrichten.
(6) Erklärungen der Gemeinde i.S. des §39 Abs. 2 Satz 5 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 1.000 € pro Monat benötigen nicht die im Gesetz vorgeschriebenen Formvorschriften.
(7) Erklärungen im Zuge der Auftragsvergabe über welche zuvor ein Beschluss der Gemeindevertretung gefasst wurde werden bis zur Wertgrenze von 500.000 € ebenfalls vom Formerfordernis i.S. des §39 Abs. 2 Satz 5 KV M-V befreit.
Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Postlow, 15.09.2023