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Mitteilungsblatt des Amtes Anklam-Land
Ausgabe 10/2024
Amtliche Mitteilungen
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Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Boldekow vom 25.09.2014

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 (GVOBl. M-V 2024 S. 270) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Boldekow am 26.09.2024 folgende Satzung erlassen:

Artikel 1

Der bestehende § 2 der Hauptsatzung wird wie folgt neu gefasst:

§ 2

Ortsteile

Die Gemeinde Boldekow besteht aus den Ortsteilen Boldekow, Borntin, Glien, Glien Siedlung, Kavelpaß, Putzar, Rubenow, Ausbau Jägersruh, Ausbau Kiekut, Ausbau Katerberg, Zinzow und Zinzow Ausbau.

Artikel 2

Der bestehende § 5 Absatz 2 der Hauptsatzung wird wie folgt geändert:

§ 5

Ausschüsse

(2) Die Ausschüsse der Gemeindevertretung setzen sich aus 5 Gemeindevertretern zusammen. Stellvertretende Mitglieder werden nicht bestimmt.

Artikel 3

Der bestehende § 7 der Hauptsatzung wird wie folgt neu gefasst:

§ 7

Entschädigungen

(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.200,- Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über drei Monate hinausgehen.

(2) Der oder die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 240,- Euro, die zweite stellvertretende Person monatlich 120,- Euro. Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Absatz 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld. Amtiert eine stellvertretende Person, weil die gewählte Bürgermeisterin oder der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr oder ihm die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1, 2 oder 5 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 20,- Euro. Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen, ihrer Ausschüsse und der Fraktionen ein Sitzungsgeld von 40,- Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind und der Fraktion, die sich mit der Sitzungsvorbereitung und -nachbereitung dieser Ausschusssitzungen befasst. Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,- Euro.

(4) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.

(5) Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten eine funktionsbezogene Aufwandsent-schädigung von 60,- Euro monatlich.

Artikel 4

Die 5. Satzung der Änderung der Hauptsatzung tritt am 01.10.2024 in Kraft.