Gemeinde Bargischow
Der Bürgermeister
-Amtliche Bekanntmachung-
hier: | Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 6 Abs. 6 BauGB |
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bargischow hat am 19.12.2022 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bargischow gemäß § 6 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit dem Bebauungsplan Nr. 3 „Photovoltaikanlage Bargischow“ der Gemeinde Bargischow beschlossen. Die Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 3 werden im Parallelverfahren durchgeführt. Der Gemeinde Bargischow entstehen hierdurch keinerlei Kosten. Diese werden vollständig vom Vorhabenträger übernommen.
Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes ist im beiliegenden Übersichtsplan durch eine gestrichelte Linie begrenzt und umfasst vier Teilgeltungsbereiche mit einer Gesamtfläche von ca. 48 ha. Teilgeltungsbereich 1 umfasst die Flurstücke 8, 9, 10, 11, 17/2, 18, 20/2 und 46/1, Flur 1 der Gemarkung Bargischow. Teilgeltungsbereich 2 umfasst die Flurstücke 5/1, 6 und 12/1, Flur 1 der Gemarkung Bargischow sowie die Flurstücke 1, 2, 3, 4/1, 5/1, 6/1 und 7, Flur 3 der Gemarkung Woserow. Teilgeltungsbereich 3 umfasst die Flurstücke 48/1, 49, 50, 51, 52/1, 52/3, 122, 123, 124/2, 125, 126, 129, 131, 133, 134/2, 145, 146 und 147, Flur 1 der Gemarkung Bargischow. Teilgeltungsbereich 4 umfasst die Flurstücke 137, 138, 139, 140, 141, 143 und 144, Flur 1 der Gemarkung Bargischow sowie das Flurstück 48/1, Flur 3 der Gemarkung Woserow.
Ziel der Änderung des Flächennutzungsplanes soll es sein, die bestehende Festsetzung der betroffenen Flächen von „Flächen für die Landwirtschaft“ in ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie“ gemäß § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu ändern, um die Realisierung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen planungsrechtlich zu ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom zu sichern.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Bargischow, 02.11.2023