Gemeinde Boldekow
Der Bürgermeister
-Amtliche Bekanntmachung-
hier: | Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB |
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Boldekow hat in öffentlicher Sitzung am 02.11.2021 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 „SO Photovoltaik Borntin“ beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist in der als Anlage beigefügten Übersichtskarte durch eine gestrichelte Linie umgrenzt. Er beläuft sich auf eine Fläche von rund 53,4 ha und umfasst ganz das Flurstück 5/1 der Flur 1, Gemarkung Borntin.
Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit wird in Form einer öffentlichen Auslegung durchgeführt. Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 „SO Photovoltaik Borntin“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan einschließlich der Begründung liegt in der Zeit vom
23.10.2023 bis 30.11.2023
In den Räumen des Amtes Anklam-Land, Hauptstraße 75, 17398 Ducherow während der Dienststunden:
| Montags | 07:00 Uhr - 12:00 Uhr |
| Dienstags | 07:00 Uhr - 12:00 Uhr sowie 13:00 Uhr - 18:00 Uhr |
| Mittwochs | 07:00 Uhr - 12:00 Uhr |
| Donnerstags | 07:00 Uhr - 12:00 Uhr sowie 13:00 Uhr - 15:00 Uhr |
| Freitags | 07:00 Uhr - 12:00 Uhr |
(nach telefonsicher Vereinbarung unter Tel. 039727-25057)
Die Planunterlagen können zusätzlich in dem o. g. Auslegungszeitraum auf der Internetseite des Amtes unter https://amt-anklam-land.de/category/bauleitplanung/ einsehbar. Zusätzlich können Fragen zeitnah an das Amt für Gemeindeentwicklung und Liegenschaften des Amtes Anklam-Land gestellt werden.
Hauptstraße 75, 17398 Ducherow
Tel.: 039727 25057
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB können von jeder Person Stellungnahmen zum Vorentwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Im Zeitraum der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung besteht auch die Möglichkeit der Erörterung. Die Gemeinde weist darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.