Für die Ortslage Görke der Gemeinde Postlow soll eine Satzung über die Festlegung und Abrundung der im Zusammenhange bebauten Ortslage des Dorfes Görke der Gemeinde Postlow aufgestellt werden.
Für die Ortslage Görke der Gemeinde Postlow gibt es bislang keine gültige Satzung über die Festlegung und Abrundung der im Zusammenhang bebauten Ortslage.
Um die vorhandene Bebauung zu sichern und die geplante Wohnbebauung realisieren zu können, ist die Schaffung von Baurecht erforderlich. Dazu ist die Aufstellung der Satzung über die Festlegung und Abrundung der im Zusammenhang bebauten Ortslage des Dorfes Görke der Gemeinde Postlow vorzunehmen.
Mit der Aufstellung der Satzung für die Ortslage des Dorfes Görke der Gemeinde Postlow sollen die Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung geschaffen werden.
Die Erschließung des Standortes ist durch die vorhandene Bundesstraße 110 und 199 gegeben.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Postlow hat mit Beschluss vom 02.08.2023 den Entwurf zur Satzung über die Festlegung und Abrundung der im Zusammenhang bebauten Ortslage des Dorfes Görke der Gemeinde Postlow gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.
Der Entwurf zur Satzung über die Festlegung und Abrundung der im Zusammenhang bebauten Ortslage des Dorfes Görke der Gemeinde Postlow liegt in der Zeit
vom 27.11.2023 bis zum 06.01.2024
in den Räumen des Amtes Anklam-Land, Außenstelle Ducherow, Hauptstraße 75, 17398 Ducherow zu folgenden Dienststunden
| Montag | von 7:00 - 12:00 Uhr und 12:30 - 16:00 Uhr |
| Dienstag | von 7:00 - 12:00 Uhr und 12:30 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | von 7:00 - 12:00 Uhr und 12:30 - 16:00 Uhr |
| Donnerstag | von 7:00 - 12:00 Uhr und 12:30 - 16:00 Uhr |
| Freitag | von 7:00 - 12:00 Uhr |
zu jedermanns Einsicht gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich aus.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf der Satzung über die Festlegung und Abrundung der im Zusammenhang bebauten Ortslage des Dorfes Görke der Gemeinde Postlow sowie dessen Begründung schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung über die Festlegung und Abrundung der im Zusammenhang bebauten Ortslage des Dorfes Görke der Gemeinde Postlow unberücksichtigt bleiben.
Es liegen derzeit keine wesentlichen umweltbezogenen Informationen vor.
Der Entwurf zur Satzung über die Festlegung und Abrundung der im Zusammenhang bebauten Ortslage des Dorfes Görke der Gemeinde Postlow mit der Begründung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die betroffenen Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden sind von der Auslegung zu benachrichtigen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB wird durchgeführt.
Der Beschluss wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Für die Ortslage Postlow der Gemeinde Postlow soll eine Satzung über die Festlegung und Abrundung der im Zusammenhange bebauten Ortslage des Dorfes Postlow der Gemeinde Postlow aufgestellt werden.
Für die Ortslage Postlow der Gemeinde Postlow gibt es bislang keine gültige Satzung über die Festlegung und Abrundung der im Zusammenhang bebauten Ortslage.
Um die vorhandene Bebauung zu sichern und die geplante Wohnbebauung realisieren zu können, ist die Schaffung von Baurecht erforderlich. Dazu ist die Aufstellung der Satzung über die Festlegung und Abrundung der im Zusammenhang bebauten Ortslage des Dorfes Postlow der Gemeinde Postlow vorzunehmen.
Mit der Aufstellung der Satzung für die Ortslage des Dorfes Postlow der Gemeinde Postlow sollen die Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung geschaffen werden.
Die Erschließung des Standortes ist durch die vorhandene Bundesstraße 199 gegeben.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Postlow hat mit Beschluss vom 02.08.2023 den Entwurf zur Satzung über die Festlegung und Abrundung der im Zusammenhang bebauten Ortslage des Dorfes Postlow der Gemeinde Postlow gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.
Der Entwurf zur Satzung über die Festlegung und Abrundung der im Zusammenhang bebauten Ortslage des Dorfes Postlow der Gemeinde Postlow liegt in der Zeit
vom 27.11.2023 bis zum 06.01.2024
in den Räumen des Amtes Anklam-Land, Außenstelle Ducherow, Hauptstraße 75, 17398 Ducherow zu folgenden Dienststunden
| Montag | von 7:00 - 12:00 Uhr und 12:30 - 16:00 Uhr |
| Dienstag | von 7:00 - 12:00 Uhr und 12:30 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | von 7:00 - 12:00 Uhr und 12:30 - 16:00 Uhr |
| Donnerstag | von 7:00 - 12:00 Uhr und 12:30 - 16:00 Uhr |
| Freitag | von 7:00 - 12:00 Uhr |
zu jedermanns Einsicht gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich aus.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf der Satzung über die Festlegung und Abrundung der im Zusammenhang bebauten Ortslage des Dorfes Postlow der Gemeinde Postlow sowie dessen Begründung schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung über die Festlegung und Abrundung der im Zusammenhang bebauten Ortslage des Dorfes Postlow der Gemeinde Postlow unberücksichtigt bleiben.
Es liegen derzeit keine wesentlichen umweltbezogenen Informationen vor.
Der Entwurf zur Satzung über die Festlegung und Abrundung der im Zusammenhang bebauten Ortslage des Dorfes Postlow der Gemeinde Postlow mit der Begründung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die betroffenen Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden sind von der Auslegung zu benachrichtigen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB wird durchgeführt.
Der Beschluss wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Postlow, 24.10.2023
Für die Ortslage Tramstow der Gemeinde Postlow soll eine Satzung über die Festlegung und Abrundung der im Zusammenhange bebauten Ortslage des Dorfes Tramstow der Gemeinde Postlow aufgestellt werden.
Für die Ortslage Tramstow der Gemeinde Postlow gibt es bislang keine gültige Satzung über die Festlegung und Abrundung der im Zusammenhang bebauten Ortslage.
Um die vorhandene Bebauung zu sichern und die geplante Wohnbebauung realisieren zu können, ist die Schaffung von Baurecht erforderlich. Dazu ist die Aufstellung der Satzung über die Festlegung und Abrundung der im Zusammenhang bebauten Ortslage des Dorfes Tramstow der Gemeinde Postlow vorzunehmen.
Mit der Aufstellung der Satzung für die Ortslage des Dorfes Tramstow der Gemeinde Postlow sollen die Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung geschaffen werden.
Die Erschließung des Standortes ist durch die vorhandene Bundesstraße 199 und die Kreisstraße 62 gegeben.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Postlow hat mit Beschluss vom 02.08.2023 den Entwurf zur Satzung über die Festlegung und Abrundung der im Zusammenhang bebauten Ortslage des Dorfes Tramstow der Gemeinde Postlow gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.
Der Entwurf zur Satzung über die Festlegung und Abrundung der im Zusammenhang bebauten Ortslage des Dorfes Tramstow der Gemeinde Postlow liegt in der Zeit
vom 27.10.2023 bis zum 06.01.2024
in den Räumen des Amtes Anklam-Land, Außenstelle Ducherow, Hauotstraße 75, 17398 Ducherow zu folgenden Dienststunden
| Montag | von 7:00 - 12:00 Uhr und 12:30 - 16:00 Uhr |
| Dienstag | von 7:00 - 12:00 Uhr und 12:30 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | von 7:00 - 12:00 Uhr und 12:30 - 16:00 Uhr |
| Donnerstag | von 7:00 - 12:00 Uhr und 12:30 - 16:00 Uhr |
| Freitag | von 7:00 - 12:00 Uhr |
zu jedermanns Einsicht gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich aus.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf der Satzung über die Festlegung und Abrundung der im Zusammenhang bebauten Ortslage des Dorfes Tramstow der Gemeinde Postlow sowie dessen Begründung schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung über die Festlegung und Abrundung der im Zusammenhang bebauten Ortslage des Dorfes Tramstow der Gemeinde Postlow unberücksichtigt bleiben.
Es liegen derzeit keine wesentlichen umweltbezogenen Informationen vor.
Der Entwurf zur Satzung über die Festlegung und Abrundung der im Zusammenhang bebauten Ortslage des Dorfes Tramstow der Gemeinde Postlow mit der Begründung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die betroffenen Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden sind von der Auslegung zu benachrichtigen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB wird durchgeführt.
Der Beschluss wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Postlow, 24.10.2023