Titel Logo
Mitteilungsblatt des Amtes Anklam-Land
Ausgabe 11/2024
Amtliche Mitteilungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Entgeltordnung für die Nutzung von gemeindlichen Räumen in der Gemeinde Postlow

1. Nutzungsbereich

1.

Die Gemeinde Postlow unterhält im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben nachfolgende Einrichtung:

Gemeindehaus Tramstow, Tramstow 42, 17391 Postlow

Gemeindehaus Görke, Görke 10, 17391 Postlow

2.

Die Gemeinde Medow stellt, auf Antrag und nach Abschluss eines Nutzungsvertrages, gemeindliche Räume zur Nutzung an Dritte zur Verfügung.

3.

Über die Bereitstellung gemeindlicher Räume entscheidet der Bürgermeister. Ein Nutzungsanspruch besteht nicht.

2. Allgemeines

1.

Die Übergabe und Abnahme der Gemeindehäuser hat schriftlich zu erfolgen (Übergabe-/Übernahmeprotokoll).

2.

Die zur Nutzung überlassenen Räume und das Inventar dürfen nur für den bewilligten Zweck und die bewilligte Zeit genutzt werden. Das Nutzungsrecht kann nicht an Dritte übertragen werden.

3.

Bei Veranstaltungen mit Jugendlichen unter 18 Jahren muss immer eine volljährige Aufsichtsperson anwesend sein.

4.

Den Beauftragten der Gemeinde ist der Zutritt zu den Veranstaltungen jeder Zeit zu gestatten. Sie sind berechtigt, die Abstellung von Gefahren zu verlangen.

5.

Die Nutzer haften für alle Nutzungsschäden, die durch ihn oder seine Gäste verursacht worden sind. Er hat Schäden an dem Inventar der Gemeinde in vollem Umfang zu ersetzten (Reinigung, Instandsetzung, Ersatzanschaffung).

Der Nutzer ist verpflichtet, die Gemeinde von Entschädigungsansprüchen jeder Art freizustellen, die durch Schäden aus Anlass des Besuchs der Veranstaltung von Dritten gestellt werden können.

6.

Nach der Nutzung sind die Räume in einem besenreinen sowie die Toiletten in einem gewischten und ordentlichen Zustand zu übergeben. Der bei der Nutzung anfallende Abfall einschließlich Leergut, ist durch den Nutzer selbst und ordnungsgemäß zu entsorgen.

3. Entgeltpflicht

Für die Nutzung der Räume hat der Nutzer ein Entgelt nach dieser Entgeltordnung an den Nutzungsüberlasser zu zahlen.

4. Entgeltschuldner

Entgeltschuldner ist die Person bzw. die Personen, die mit dem Nutzungsüberlasser einen Nutzungsvertrag abgeschlossen haben. Bei mehreren Personen kann jede als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden.

5. Nutzungsentgelt

Für die Nutzung der Räume hat der Nutzer ein Entgelt in folgender Höhe zu zahlen:

Gemeindehaus Tramstow
Gemeindehaus Görke

Nutzer der Räume, die nicht Einwohner der Gemeinde sind, zahlen, vor Beginn der Nutzung, eine Kaution in Höhe von 100,00 € an den Verantwortlichen der Gemeinde.

6. Befreiung von der Zahlungspflicht

Anerkannte gemeinnützige Organisationen und Vereine, die in der Gemeinde ihren Sitz haben und eine aktive Arbeit leisten, können von der Entgeltpflicht befreit werden.

Diese haften für entstandene Nutzungsschäden.

Über die Befreiung von der Entgeltpflicht entscheidet der Bürgermeister. Ein Anspruch besteht nicht.

7. Fälligkeit des Nutzungsentgeltes

Der Nutzungsvertrag über die Nutzung von Räumlichkeiten der Gemeinde Postlow gilt als Rechnung.

Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen auf das angegebene Konto einzuzahlen.

8. Inkrafttreten

Die Entgeltordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Postlow, den 22.10.2024