| 1. | Die Gemeinde Sarnow unterhält im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben nachfolgende Einrichtung: | |
| • | Gemeindehaus, Rundstraße 8, 17392 Sarnow |
| • | Turnhalle, Rundstraße 8, 17392 Sarnow |
| • | Speiseraum/Küche, Rundstraße 8, 17392 Sarnow |
| 2. | Die Gemeinde Sarnow stellt, auf Antrag und nach Abschluss eines Nutzungsvertrages, gemeindliche Räume und Inventar gegen Entgelt zur Nutzung an Einwohner der Gemeinde sowie Dritte zur Verfügung. | |
| 3. | Mit Vereinen, die die Turnhalle das gesamte Jahr oder über einen längeren Zeitraum nutzen, wird ein Jahresvertrag abgeschlossen. | |
| 4. | Über die Bereitstellung gemeindlicher Räume entscheidet der Bürgermeister. Ein Nutzungsanspruch besteht nicht. | |
| 1. | Die Übergabe und Abnahme des Gemeindehauses hat schriftlich zu erfolgen (Übergabe-/Übernahmeprotokoll). |
| 2. | Die Turnhalle wird in der Regel werktags bis 22:00 Uhr zur Nutzung überlassen. Ausnahmen sind in besonderen Fällen möglich. An Sonn- und Feiertagen ist die Nutzung nur möglich, wenn es die betrieblichen und personellen Bedingungen zulassen. Die Turnhalle wird nur für sportliche Veranstaltungen bzw. für Versammlungen und Vorträge zur Nutzung überlassen. |
| 3. | Das Rauchen sowie der Konsum von Drogen ist in den gemeindlichen Räumen untersagt. |
| 4. | Die zur Nutzung überlassenen Räume dürfen nur für den bewilligten Zweck und die bewilligte Zeit genutzt werden. Das Nutzungsrecht kann Dritten nicht überlassen werden. |
| 5. | Bei Veranstaltungen mit Jugendlichen unter 18 Jahren muss immer eine volljährige Aufsichtsperson anwesend sein. |
| 6. | Den Beauftragten der Gemeinde ist der Zutritt zu den Veranstaltungen jeder Zeit zu gestatten. Sie sind berechtigt, die Abstellung von Gefahren zu verlangen. |
| 7. | Der Nutzer haftet für alle Nutzungsschäden, die durch ihn oder seine Gäste verursacht worden sind. Zur Absicherung möglicher Schäden hat der Nutzer eine ausreichende Haftpflichtversicherung auf Verlangen nachzuweisen. Der Nutzer ist verpflichtet, die Gemeinde von Entschädigungsansprüchen jeder Art freizustellen, die wegen Schäden aus Anlass des Besuchs der Veranstaltung von dritten gestellt werden können. |
Für die Nutzung der Räume hat der Nutzer ein Entgelt nach dieser Entgeltordnung an den Nutzungsüberlasser zu zahlen.
Entgeltschuldner ist die Person bzw. die Personen, die mit dem Nutzungsüberlasser einen Nutzungsvertrag abgeschlossen haben. Bei mehreren Personen kann jede als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden.
Für die Nutzung der Räume (inkl. Betriebskosten) bei Familien- und sonstigen Feiern hat der Nutzer ein Entgelt in folgender Höhe zu zahlen:
(Gesellschaftsraum, Flur, Küche und Toilette)
| Nutzung | Entgelt | Nutzer |
| Nutzung pro Tag | 85,00 € | Einwohner der Gemeinde |
| Nutzung ½ Tag | 50,00 € | Einwohner der Gemeinde |
| Nutzung pro Tag | 100,00 € | Dritte |
| Nutzung | Entgelt |
| Nutzung pro Tag | 35,00 € |
| Nutzung | Entgelt |
| Nutzung pro Tag | 60,00 € |
| Nutzung ½ Tag | 20,00 € |
Bei Werbeveranstaltungen mit Verkauf ist pro Veranstaltung ein Entgelt von 75,00 € zu entrichten.
| Nutzung pro Tag | Entgelt |
| Bierzeltgarnitur (1 Tisch, 2 Bänke) | 10,00 € |
Anerkannte gemeinnützige Organisationen und Vereine, die in der Gemeinde ihren Sitz haben und eine aktive Arbeit leisten, können von der Entgeltpflicht befreit werden.
Diese haften für entstandene Nutzungsschäden.
Über die Befreiung von der Entgeltpflicht entscheidet der Bürgermeister in Abstimmung mit zwei Gemeindevertretern. Ein Anspruch besteht nicht.
Der Nutzungsvertrag über die Nutzung von Räumlichkeiten der Gemeinde Sarnow gilt als Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen auf das angegebene Konto einzuzahlen.
Dauernutzer zahlen das Nutzungsentgelt zu dem Termin, der im Jahresvertrag festgelegt wurde.
Die Entgeltordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Sarnow, den 15.10.2024