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Mitteilungsblatt des Amtes Anklam-Land
Ausgabe 12/2024
Amtliche Mitteilungen
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4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ducherow

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 (GVOBl. M-V 2024 S. 270) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Ducherow am 17.09.2024 folgende Satzung erlassen:

Artikel 1

Der bestehende § 3 der Hauptsatzung wird wie folgt neu gefasst:

§ 3

Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

(2) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens 5 Arbeitstage vorher beim Bürger-meister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantwortet werden. Die Einwohnerfragestunden steht den Mitgliedern der Gemeindevertretung für ihre Anfragen nicht zur Verfügung.

(3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1.

einzelne Personalangelegenheiten; außer Wahlen und Abberufungen,

2.

Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,

3.

Grundstücksgeschäfte.

Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1 - 3 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

Artikel 2

Der bestehende § 4 der Hauptsatzung wird wie folgt neu gefasst:

§ 4

Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse der Gemeindevertretung setzen sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Neben einer Mehrheit von Gemeindevertretern können auch sachkundige Einwohner in die Ausschüsse gewählt werden.

(2) Es ist jederzeit möglich zeitweilige Ausschüsse zu bilden.

(3) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

(4) Die Sitzungen der ständigen Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(5) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungsamt des Amtes Anklam-Land übertragen.

Artikel 3

Der bestehende § 5 der Hauptsatzung wird wie folgt neu gefasst:

§ 5

Bürgermeisterin oder Bürgermeister/Stellvertreterin oder Stellvertreter

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen:

1.

über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 10.000 € gerichtet sind sowie bei wieder-kehrenden Leistungen von 1.000 € pro Monat;

2.

über überplanmäßige Ausgaben von 10 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 10.000 € sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben von 10.000 € je Ausgabenfall;

3.

bei Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken von 5.000 €, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 10.000 € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 50.000 €.

4.

bei der Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro;

5.

bei dem Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro.

(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu den in Absatz 1 genannten Wertgrenzen allein in einfacher Schriftform ausfertigen. Für Entscheidungen, die ihr oder ihm nicht nach Absatz 1 übertragen wurden, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zur Wertgrenze von 10.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen bis zu monatlich 1.000,00 €, allein in einfacher Schriftform ausfertigen. Sie oder er kann diese Befugnisse nach Satz 1 und 2 auch auf Bedienstete des Amtes übertragen.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB. Sie oder er oder ein von ihr/ihm beauftragter Bediensteter des Amtes entscheidet, wenn keine gesetzlichen Voraussetzungen gem. §§ 24 ff. BauGB für die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes vorliegen. Besteht ein Vorkaufsrecht, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung. Zu diesen Entscheidungen soll die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Stellungnahme des Ausschusses für Bau, Ordnung und Umwelt einholen.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis 99,99 €.

Artikel 4

Der bestehende § 6 der Hauptsatzung wird wie folgt neu gefasst:

§ 6

Entschädigungen

(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 2.160,- Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretende Zeiten nicht über drei Monate hinausgehen.

(2) Der oder die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 432 Euro, die zweite stellvertretende Person monatlich 216 Euro. Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Absatz 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld. Amtiert eine stellvertretende Person, weil die gewählte Bürgermeisterin oder der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr oder ihm die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1, 2 oder 5 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 30,- Euro. Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen, ihrer Ausschüsse und der Fraktionen ein Sitzungsgeld von 40,- Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind und der Fraktion, die sich mit der Sitzungsvorbereitung und -nachbereitung dieser Ausschusssitzungen befasst. Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,- Euro.

(4) Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher erhalten monatlich 200 Euro.

(5) Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten eine funktionsbezogene Aufwandsent-schädigung von 100,- Euro monatlich.

(6) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.

Artikel 5

Die 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am 01.10.2024 in Kraft.

Ducherow, 19.09.2024