Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. M-V S.270, 351) und der §§ 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern - KAG M-V vom 12. April 2005, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2023 (GOVOBI. M-V S. 650), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Neetzow-Liepen vom 18.11.2024 folgende Satzung erlassen:
Die Satzung der Gemeinde Neetzow-Liepen über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 24.04.2014, geändert durch Artikel 1 der Ersten Satzungsänderung der Hundesteuersatzung vom 20.12.2022, wird wie folgt geändert:
| § 5 Steuermaßstab und Steuersatz | ||
| (1) Die Steuer beträgt für ein Kalenderjahr: | ||
| - | Für den ersten Hund | 60,00 € |
| - | Für den zweiten Hund | 100,00 € |
| - | Für den dritten und jeden weiteren Hund | 150,00 € |
| (2) Die Steuer für gefährliche Hunde beträgt für ein Kalenderjahr | ||
| - | Für den ersten Hund | 400,00 € |
| - | Für den zweiten Hund | 600,00 € |
| - | Für den dritten und jeden weiteren Hund | 800,00 € |
(3) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
(4) Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten als 1. Hunde.
(5) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.