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Mitteilungsblatt des Amtes Anklam-Land
Ausgabe 12/2024
Amtliche Mitteilungen
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Entgeltordnung für die Nutzung von gemeindlichen Räumen und Inventar der Gemeinde Neuenkirchen

1. Nutzungsbereich

1.

Die Gemeinde Neuenkirchen unterhält im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben nachfolgende Einrichtungen:

Gemeindehaus, Dorfstr. 63, 17392 Neuenkirchen

Feuerwehrgerätehaus, Dorfstr. 29 a, 17392 Neuenkirchen

2.

Die Gemeinde Neuenkirchen stellt, auf Antrag und nach Abschluss eines Nutzungsvertrages, gemeindliche Räume und Inventar gegen Entgelt zur Nutzung an Dritte zur Verfügung.

3.

Über die Bereitstellung gemeindlicher Räume entscheidet der Bürgermeister. Ein Nutzungsanspruch besteht nicht.

2. Allgemeines

1.

Die Übergabe und Abnahme des Gemeindehauses hat schriftlich zu erfolgen (Übergabe-/Übernahmeprotokoll)

2.

Die zur Nutzung überlassenen Räume und das Inventar dürfen nur für den bewilligten Zweck und die bewilligte Zeit genutzt werden. Das Nutzungsrecht kann nicht an Dritte übertragen werden.

3.

Bei Veranstaltungen mit Jugendlichen unter 18 Jahren muss immer eine volljährige Aufsichtsperson anwesend sein.

4.

Den Beauftragten der Gemeinde ist der Zutritt zu den Veranstaltungen jeder Zeit zu gestatten. Sie sind berechtigt, die Abstellung von Gefahren zu verlangen.

5.

Die Nutzer haften für alle Nutzungsschäden, die durch ihn oder seine Gäste verursacht worden sind. Er hat Schäden an dem Inventar der Gemeinde in vollem Umfang zu ersetzten (Reinigung, Instandsetzung, Ersatzanschaffung).

Der Nutzer ist verpflichtet, die Gemeinde von Entschädigungsansprüchen jeder Art freizustellen, die durch Schäden aus Anlass des Besuchs der Veranstaltung von Dritten gestellt werden können.

6.

Nach der Nutzung sind alle Räume im gewischtem und ordentlichen Zustand zu übergeben. Der bei der Nutzung anfallende Abfall einschließlich Leergut, ist durch den Nutzer selbst und ordnungsgemäß zu entsorgen.

3. Entgeltpflicht

Für die Nutzung der Räume und des Inventars hat der Nutzer ein Entgelt nach dieser Entgeltordnung an den Nutzungsüberlasser zu zahlen.

4. Entgeltschuldner

Entgeltschuldner ist die Person bzw. die Personen, die mit dem Nutzungsüberlasser einen Nutzungsvertrag abgeschlossen haben. Bei mehreren Personen kann jede als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden.

5. Nutzungsentgelt

Für die Nutzung der Räume und des Inventars, hat der Nutzer ein Entgelt in folgender Höhe zu zahlen:

Gemeindehaus
Feuerwehrgerätehaus

Bei Nutzung des Inventars, außer Haus, hat der Nutzer ein Entgelt pro Wochenende in folgender Höhe zu zahlen:

Für Inventar, welches bei der Nutzung kaputt oder verloren gegangen ist, wird folgendes Entgelt erhoben:

6. Befreiung von der Zahlungspflicht

Anerkannte gemeinnützige Organisationen und Vereine, die in der Gemeinde ihren Sitz haben und eine aktive Arbeit leisten, können von der Entgeltpflicht befreit werden.

Diese haften für entstandene Nutzungsschäden.

Über die Befreiung von der Entgeltpflicht entscheidet der Bürgermeister. Ein Anspruch besteht nicht.

7. Fälligkeit des Nutzungsentgeltes

Der Nutzungsvertrag über die Nutzung von Räumlichkeiten der Gemeinde Neuenkirchen gilt als Rechnung.

Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen auf das angegebene Konto einzuzahlen.

8. Inkrafttreten

Die Entgeltordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Neuenkirchen, den 29.10.2024