Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. M-V S. 270) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 10.11.2025 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Satzung erlassen:
(1) Die Gemeinde Blesewitz besteht aus den Ortsteilen:
Blesewitz, Alt Sanitz und Neu Sanitz
Die räumliche Abgrenzung eines jeden Ortsteils der Gemeinde Blesewitz auf Grundlage des Liegenschaftskatasters ist in der Anlage 5 dokumentiert, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist. Ortsteilvertretungen werden nicht gebildet.
(2) Die Gemeinde Blesewitz führt das kleine Landessiegel. Das Dienstsiegel der Gemeinde Blesewitz zeigt das Wappenbild des Landesteiles Vorpommern, mit einem aufgerichteten Greifen mit aufgeworfenem Schweif, und der Umschrift “GEMEINDE BLESEWITZ. LANDKREIS VORPOMMERN-GREIFSWALD“. Die Verwendung des Dienstsiegels durch Dritte bedürfen der Genehmigung des Bürgermeisters.
(1) Der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 7 (5) mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Die Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist, mindestens jedoch in einer Frist von 6 Wochen vor der Sitzung, zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die Einwohnerinnen und Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Sitzung der Gemeindevertretung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten, soweit sie sich nicht auf Beratungsgegenstände der konkreten Sitzung beziehen. Dieses Recht gilt entsprechend auch für natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
(5) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen, wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information in Bekanntmachungsblatt oder im Rahmen der Fragestunde unterrichtet werden. Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.
(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
| 1. | einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen |
| 2. | Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner (Stundungen und Erlass von Forderungen) |
| 3. | Grundstücksangelegenheiten der Gemeinde |
Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in öffentlicher Sitzung zu behandeln. Zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner oder überwiegende Belange des öffentlichen Wohls können auf Beschluss weitere Tagesordnungspunkte aus dem öffentlichen in den nichtöffentlichen Teil verlegt werden.
(3) Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung der Gemeindevertretung beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Sitzung der Gemeindevertretung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. Die Einwohnerfragestunde steht den Mitgliedern der Gemeindevertretung für ihre Anfragen nicht zur Verfügung.
(4) Die Gemeindevertretung entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V ab einer Höhe von 100 €.
(1) Die Gemeinde Blesewitz bildet gemäß § 36 KV M-V einen Finanzausschuss, der sich aus vier Mitgliedern der Gemeindevertretung zusammensetzt. Er bereitet die Haushaltssatzung der Gemeinde, sowie die für die Durchführung des Haushaltsplanes und Finanzplanes erforderlichen Entscheidungen vor. Er begleitet die Haushaltsführung der Gemeinde. Die Sitzungen finden nichtöffentlich statt.
(2) Die Aufgaben der Rechnungsprüfung werden dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes übertragen.
(1) Der Bürgermeister ist gleichzeitig Vorsitzender der Gemeindevertretung. Er und seine Stellvertretung werden für die Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt. Die beiden stellvertretenden Personen des Bürgermeisters sind gleichzeitig die Stellvertretung des Vorsitzenden der Gemeindevertretung.
(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
| 1. | über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 5.000 Euro gerichtet sind, sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 1.000 Euro pro Monat; |
| 2. | über überplanmäßige Ausgaben von 10 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 5.000 Euro, sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben von 5.000 Euro je Ausgabenfall; |
| 3. | bei Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken von 5.000 Euro, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 10.000 Euro, sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 50.000 Euro; |
| 4. | bei der Übernahme von Bürgschaften, der Abschuss von Gewährverträgen, die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte, bis zu einer Wertgrenze von 5.000 Euro; |
| 5. | beim Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte, bis zu einer Wertgrenze von 5.000 Euro. |
(3) Der Bürgermeister entscheidet ferner über:
| 1. | die Erteilung von Direktaufträgen unter Einhaltung der geltenden Vergabebestimmungen und Verdingungsordnungen im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel bis zu einem geschätzten Auftragswert von | |
| a) | 10.000,00 € für Bauleistungen |
| b) | 5.000,00 € für Liefer- und Dienstleistungen sowie freiberuflichen Leistungen |
| 2. | die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen im Sinne des § 44 Abs. 4 KV M-V bis 99,99 €. | |
| 3. | die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren gemäß § 22 Abs. 4a KV M-V, soweit es sich nicht um die Angelegenheit der laufenden Verwaltung handelt, im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel bis zu einem geschätzten Auftragswert von | |
| a) | 50.000,00 € für Bauleistungen |
| b) | 25.000,00 € für Liefer-und Dienstleistungen sowie freiberuflichen Leistungen |
(4) Der Bürgermeister entscheidet über das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben, die für die planerischen Entscheidungen der Gemeinde ersichtlich von untergeordneter Bedeutung sind).
(5) Liegen keine gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 24 ff. BauGB für die Ausübung des gemeindlichen Vorverkaufsrechtes vor, entscheidet der Bürgermeister oder ein von ihm beauftragter Bediensteter des Amtes. Besteht ein Vorverkaufsrecht, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.
(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidung des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin im Sinne der Absätze 2 bis 5 zu unterrichten.
(1) Der Bürgermeister erhält eine funktionsbezogene monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 840 €.
(2) Die stellvertretenden Personen des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhalten entsprechend der Entschädigungsverordnung
| - | für die erste Stellvertretung monatlich 20 Prozent, dies entspricht einer Summe von 168 €, |
| - | für die zweite Stellvertretung monatlich 10 Prozent, dies entspricht einer Summe von 84 € |
der funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters.
Nach zwei Monaten Vertretung innerhalb eines Kalenderjahres entfällt die Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister und die stellvertretende Person erhält die volle Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 für die Dauer der Vertretung. Für die Dauer der Vertretung erhält die stellvertretende Person keine prozentuale Entschädigung nach Satz 1.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag in Höhe von 10 €. Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 €.
(4) Die Mitglieder der Ausschüsse und der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie angehören, eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 €.
(5) Ausschussvorsitzende und deren Vertreterinnen oder Vertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 €.
(6) Es können nicht mehrere Sitzungsgelder an einem Tag gezahlt werden.
(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Blesewitz, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, erfolgen durch Veröffentlichung im Internet auf der Internetseite des Amtes Anklam-Land unter der Adresse www.amt-anklam-land.de, über den Link/den Button “Gemeinden Bekanntmachungen“. Unter der Anschrift: Amt Anklam-Land, Rebelower Damm 2, 17392 Spantekow kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Blesewitz kostenpflichtig zusenden lassen. Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des 1. Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird auf der Bekanntmachung vermerkt.
(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Abdruck im amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes Anklam-Land.
Das amtliche Mitteilungsblatt erscheint monatlich und wird den Haushalten kostenlos zugestellt. Eine weitere Bezugsmöglichkeit besteht über das Amt Anklam-Land, Rebelower Damm 2, 17392 Spantekow, unter Übernahme der Versandkosten durch den Bezieher.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 grundsätzlich in den Diensträumen des Amtes Anklam-Land, Rebelower Damm 2, 17392 Spantekow, zur Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Bestandteile sind in der Satzung zu bezeichnen. Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln bzw. durch Auslegung im Amt Anklam-Land. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich an folgenden Standorten:
| Ortsteil | Bereich |
| Alt Sanitz | gegenüber Haus Nr. 11 |
| Blesewitz | gegenüber Dorfstraße 44 |
| Neu Sanitz | vor Haus Nr. 1 |
(6) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der Form des Absatzes 1 oder 2 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so sind diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der durch die Hauptsatzung vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Hauptsatzung vom 08.04.2015, zuletzt geändert am 12.09.2024, bekanntgemacht am 24.09.2024, tritt gleichzeitig außer Kraft.
Hinweis:
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschrift verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungs-vorschriften.
Blesewitz, 18.1.2025
Anlage 5 zu § 1 Abs. 1
| Ortsteilname | Gemarkung | Flur | Flurstück |
| Alt Sanitz | Sanitz | alle Fluren | alle Flurstücke, außer siehe Liste |
| Blesewitz | Blesewitz | alle Fluren | alle Flurstücke |
| Neu Sanitz | Sanitz | 1, 3 | Flurstücke siehe Liste |
Liste der Flurstücke, die zu Neu Sanitz gehören
| Ortsname | Gemarkung | Gemarkungsname | Flur | Zähler | Nenner | Lagebezeichnung |
| Blesewitz | 3550 | Sanitz | 1 | 1 | 1 | Neu Sanitz 6 |
| Blesewitz | 3550 | Sanitz | 1 | 2 | 2 | Neu Sanitz 5 |
| Blesewitz | 3550 | Sanitz | 1 | 4 | 1 | Neu Sanitz 4 |
| Blesewitz | 3550 | Sanitz | 1 | 5 | 2 | Neu Sanitz 2 |
| Blesewitz | 3550 | Sanitz | 1 | 19 | 2 | Neu Sanitz 1 |
| Blesewitz | 3550 | Sanitz | 1 | 20 |
| Neu Sanitz |
| Blesewitz | 3550 | Sanitz | 1 | 21 | 1 | Neu Sanitz 3 |
| Blesewitz | 3550 | Sanitz | 1 | 22 |
| an Neu Sanitz |
| Blesewitz | 3550 | Sanitz | 1 | 23 |
| Neu Sanitz 7 |
| Blesewitz | 3550 | Sanitz | 3 | 23 | 2 | Neu Sanitz 8 |
Die Anzeige über den Beschluss der Hauptsatzung der Gemeindevertretung Blesewitz (Beschluss-Nr. BL/2025/040) erfolgte beim Landrat des Landkreises Vorpommern-Greifswald als untere staatliche Rechtsaufsichtsbehörde am 12.11.2025 und die Genehmigung wurde am 17.11.2025 erteilt.