| 1. | Die Gemeinde Krusenfelde unterhält im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben nachfolgende Einrichtung, die das kulturelle und sportliche Leben fördern soll: |
| Gemeindehaus Krusenfelde in 17391 Krusenfelde, Dorfstr. 26 |
| 2. | Die Gemeinde Krusenfelde stellt, auf Antrag und nach Abschluss eines Nutzungsvertrages, gemeindliche Räume gegen Entgelt zur Nutzung an Einwohner der Gemeinde sowie Dritte zur Verfügung. |
| Trauerfeiern sind nur bei Einhaltung der Hygienevorschriften erlaubt. Diese sind beim Ordnungsamt zu erfragen und bedürfen einer Sondergenehmigung. |
| 3. | Über die Bereitstellung gemeindlicher Räume entscheidet der Bürgermeister. Ein Nutzungsanspruch besteht nicht. |
| 1. | Die Übergabe und Abnahme des Gemeindehauses und Inventars hat schriftlich zu erfolgen (Übergabe-/Übernahmeprotokoll). |
| 2. | Die zur Nutzung überlassenen Räume und das Inventar dürfen nur für den bewilligten Zweck und die bewilligte Zeit genutzt werden. |
| Das Nutzungsrecht kann nicht an Dritte übertragen werden. |
| 3. | Bei Veranstaltungen mit Jugendlichen unter 18 Jahren muss immer eine volljährige Aufsichtsperson anwesend sein. |
| 4. | Ein Vertreter bzw. Beauftragter der Gemeinde ist der Zutritt zu den Veranstaltungen jeder Zeit zu gestatten. Sie sind berechtigt, die Abstellung von Gefahren zu verlangen. |
| 5. | Die Nutzer haften für alle Nutzungsschäden, die durch ihn oder seine Gäste verursacht worden sind. Er hat Schäden an dem Inventar der Gemeinde in vollem Umfang zu ersetzten (Reinigung, Instandsetzung, Ersatzanschaffung). |
| Der Nutzer ist verpflichtet, die Gemeinde von Entschädigungsansprüchen jeder Art freizustellen, die durch Schäden aus Anlass des Besuchs der Veranstaltung von Dritten gestellt werden können. |
| 6. | Bei Verlust des Schlüssels sind die Kosten für eine neue Schließanlage vom Nutzer zu übernehmen. |
| 7. | Nach der Nutzung sind alle Räume im gewischten und ordentlichen Zustand zu übergeben. Der bei der Nutzung anfallende Abfall einschließlich Leergut, ist durch den Nutzer selbst und ordnungsgemäß zu entsorgen. |
| Sollte der Reinigungszustand nicht die vorgegebenen Bedingungen erfüllen, wird zusätzlich eine Reinigungspauschale in Höhe von 100,00 € erhoben. |
Für die Nutzung der Räume hat der Nutzer ein Entgelt nach dieser Entgeltordnung an den Nutzungsüberlasser zu zahlen.
Entgeltschuldner ist die Person bzw. die Personen, die mit dem Nutzungsüberlasser einen Nutzungsvertrag abgeschlossen haben. Bei mehreren Personen kann jede als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden.
Für die Nutzung der Räume, hat der Nutzer ein Entgelt in folgender Höhe zu zahlen:
| Räumlichkeiten | Nutzungsentgelt April - September | Nutzungsentgelt Oktober – März1 | Nutzer |
| Saal ganzer Tag | 100,00 € | 130,00 € | Einwohner der Gemeinde |
| 125,00 € | 155,00 € | Dritte | |
| 150,00 € | 180,00 € | öffentliche Veranstaltungen und Nutzung mit Einnahmen3 | |
| Saal bis 5 Stunden | 65,00 € | 80,00 € | Einwohner der Gemeinde |
| 80,00 € | 95,00 € | Dritte | |
| 95,00 € | 110,00 € | öffentliche Veranstaltungen und Nutzung mit Einnahmen3 | |
| Saal Wochenende4 | 150,00 € | 210,00 € | Einwohner der Gemeinde |
| 200,00 € | 260,00 € | Dritte | |
| 250,00 € | 310,00 € | öffentliche Veranstaltungen und Nutzung mit Einnahmen3 | |
| Bauernstube | 50,00 € | 80,00 € | Einwohner der Gemeinde |
| 65,00 € | 95,00 € | Dritte | |
| 80,00 € | 110,00 € | öffentliche Veranstaltungen und Nutzung mit Einnahmen3 | |
| Vereinszimmer | 50,00 € | 80,00 € | Einwohner der Gemeinde |
| 65,00 € | 95,00 € | Dritte | |
| 80,00 € | 110,00 € | öffentliche Veranstaltungen und Nutzung mit Einnahmen3 |
1 In den Wintermonaten werden zusätzlich Nebenkosten (Heizkosten) erhoben.
2 ganzer Tag (24 Stunden) z. B. Samstag 12.00 Uhr – Sonntag 12.00 Uhr
3 z. B. Eintritt, Verkaufserlöse und Ähnliches
4 Wochenende (48 Stunden) z. B. Freitag 12.00 Uhr – Sonntag 12.00 Uhr
Bei öffentlichen Veranstaltungen und Nutzung mit Einnahmen wird eine Kaution in Höhe von 500,00 € erhoben.
Anerkannte gemeinnützige Organisationen und Vereine, die in der Gemeinde ihren Sitz haben und eine aktive Arbeit leisten, werden von der Entgeltpflicht befreit.
Diese haften für entstandene Nutzungsschäden.
Über die Befreiung von der Entgeltpflicht entscheidet der Bürgermeister. Ein Anspruch besteht nicht.
Bei nicht Inanspruchnahme der angemeldeten Mietung des Gemeindehauses ist der volle Mietpreis zu entrichten, wenn nicht bis spätestens 8 Tage vor dem Nutzungstermin eine Terminabsage erfolgt.
Der Nutzungsvertrag über die Nutzung von Räumlichkeiten der Gemeinde Krusenfelde gilt als Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen auf das angegebene Konto einzuzahlen.
Die Entgeltordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Krusenfelde, den 18.11.2025