Die Gemeindevertretung der Gemeinde Postlow hat in der Sitzung am 10.09.2025 gemäß § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) sowie nach § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015 S. 344), mehrfach geändert sowie § 65a bis 65d und Anlage neu eingefügt durch Artikel 2 Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V S. 130), die Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Tramstow der Gemeinde Postlow, bestehend aus der Planzeichnung und dem Text, als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss der Gemeinde Postlow wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.
Die Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Tramstow der Gemeinde Postlow tritt mit Ablauf des 24.12.2025 in Kraft.
Die Gemeinde Postlow beabsichtigt, innerhalb des Ortsteils Postlow die vorhandene Bebauung zu sichern und Baurecht für eine Erweiterung mit Wohnbebauung zu schaffen.
Der Umfang des räumlichen Geltungsbereiches der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Tramstow der Gemeinde Postlow ist im nachfolgenden Übersichtsplan dargestellt.
Die Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Tramstow der Gemeinde Postlow und die Begründung kann von jedermann im Internet auf der Internetseite des Amtes Anklam-Land unter der Adresse - https://amt-anklam-land.de/bauleitplanung/bauleitplaene-postlow/ - und des Bau- und Planungsportals M-V unter der Adresse - https://www.bauportal-mv.de/bauportal/Bauleitplaene - eingesehen werden.
Zusätzlich zu der Veröffentlichung im Internet werden die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu veröffentlichenden Unterlagen in Form einer öffentlichen Auslegung als andere leicht zugängliche Zugangsmöglichkeit im oben genannten Zeitraum in den Räumen des Amtes Anklam-Land, Hauptstraße 75, 17398 Ducherow, Sachbereich Bauleitplanung/ allgemeine Bauverwaltung zu folgenden Dienststunden
| Montag | von 07:00 - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:00 Uhr |
| Dienstag | von 07:00 - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | von 07:00 - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:00 Uhr |
| Donnerstag | von 07:00 - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:00 Uhr |
| Freitag | von 07:00 - 12:00 Uhr |
zur Verfügung gestellt.
Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Postlow geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, nach § 215 BauGB darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB und auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024, 270), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBI. M-V S.130, 136) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Planung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesen Gesetzen enthalten oder aufgrund dieser Gesetze erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.