Gemeinde Spantekow
Der Bürgermeister
- Amtliche Bekanntmachung -
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Drewelow hat in ihrer Sitzung am 26.05.2026 den erneut geänderten Entwurf der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 „Solarpark Drewelow" der Gemeinde Spantekow mit örtlichen Bauvorschriften einschließlich der Begründung und Umweltbericht gebilligt und zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) bestimmt. Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst in der Gemeinde Spantekow, Gemarkung Drewelow, Flur 1 die Flurstücke teilweise: 220/2 und 221/2. Die Größe des räumlichen Geltungsbereichs beträgt 366.178 m?.
Planungsziel der Gemeinde ist die Schaffung der planungsrechtlichen Bedingungen für die Nutzung von Photovoltaik zur Energieerzeugung, Speicherung und Einspeisung in das öffentliche Netz. Erforderliche Ausgleichsmaßnahmen sowie die dafür notwendigen Flächen werden festgesetzt. Im Zuge des Bauleitplanverfahrens wurde geklärt, inwieweit Einwirkungen auf die Schutzgüter bestehen.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 „Solarpark Drewelow" sind folgende Ziele verbunden:
| - | Schaffung eines Beitrages zum Klimaschutz durch Erzeugung von Elektroenergie aus regenerativen Quellen |
| - | Partizipation an der gewerblichen Nutzung eines privaten Betreibers |
| - | Schaffung von Baurecht |
| - | Einhaltung der naturschutzrechtlichen Anforderungen an Naturschutz und Landschaftspflege im Zusammenhang mit der vorgesehenen Nutzung |
Der erneut geänderte Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 „Solarpark Drewelow" der Gemeinde Spantekow, bestehend aus Planzeichnung und dem Text sowie der Begründung, Umweltbericht, Artenschutzfachbeitrag und Vorhaben- und Erschließungsplan wird gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in der Zeit
vom 11.06.2026 bis einschließlich zum 25.06.2026
im Internet auf der Internetseite des Amtes Anklam-Land unter https://amt-anklam-land.de/bauleitplanung/bauleitplanung-spantekow/ sowie auf dem Bau- und Planungsportal M-V unter https://www.bauportal-mv.de/bauportal/Bauleitplaene veröffentlicht.
Zusätzlich zu der Veröffentlichung im Internet werden die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu veröffentlichenden Unterlagen in Form einer öffentlichen Auslegung als andere leicht zugängliche Zugangsmöglichkeit im oben genannten Zeitraum in den Räumen des Amtes Anklam-Land, Hauptstraße 75, 17398 Ducherow, Sachbereich Bauleitplanung/ allgemeine Bauverwaltung zu folgenden Dienststunden
| - | Montag | von 07:00 - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:00 Uhr |
| - | Dienstag | von 07:00 - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr |
| - | Mittwoch | von 07:00 - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:00 Uhr |
| - | Donnerstag | von 07:00 - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:00 Uhr |
| - | Freitag | von 07:00 - 12:00 Uhr |
| - | (nach telefonischer Vereinbarung unter Tel.: 039727-25057) | |
zur Verfügung gestellt.
Zusätzlich können Fragen zeitnah an das Amt für Gemeindeentwicklung und Liegenschaften des Amtes Anklam-Land gestellt werden.
Amt für Gemeindeentwicklung und Liegenschaften des Amtes Anklam-Land
Hauptstraße 75, 17398 Ducherow
Tel.: 039727 25057
Während der Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen abgegeben werden. Diese sollen elektronisch per E-Mail an m.albrecht@amt-anklam-land.de übermittelt werden, können bei Bedarf auch auf anderen Weg (zum Beispiel schriftlich vor Ort oder postalisch unter der oben genannten Adresse) eingereicht werden. Die Stellungnahmen werden in der anschließenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.
Des Weiteren macht die Gemeinde bekannt, dass folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind und zur Einsichtnahme mit ausliegen:
| - | Umweltbericht |
| - | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag |
| - | Stellungnahme des Landkreises Vorpommern-Greifswald vom 26.03.2026 |
| - | Stellungnahme des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern vom 12.03.2026 |
| - | Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V vom 10.03.2026 |
Schutzgebiete und Schutzobjekte
Eine Betroffenheit von internationalen oder nationalen Schutzgebieten ist nicht gegeben. Gesetzlich geschützte Biotope und ihre mittelbare Betroffenheit wurden untersucht.
Mögliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden wurden untersucht. Es ist mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden zu rechnen.
Der Einfluss der Planung auf das Schutzgut Wasser wurde geprüft. Durch die Planung wird keine Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser gesehen.
Mögliche Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut wurden untersucht. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 erfolgt keine Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch.
setzlich geschützte Biotope bleiben erhalten. Durch die Planung werden keine geschützten Arten fährdet. Die Planung geht mit keinen negativen Entwicklungen in Bezug auf die Artenvielfalt nher. Es werden Maßnahmen zum Schutz möglicherweise betroffener Arten getroffen.
Die Bedeutung des Plangebietes für das Schutzgut Klima wurde untersucht und bewertet.
Der Einfluss des Vorhabens auf das Landschaftsbild wurde beschrieben und bewertet. Es befinden sich keine Bodendenkmäler im Plangebiet.
Mögliche Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche wurden untersucht. Es ist mit insgesamt geringen erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgutes Fläche zu rechnen.
Es wurde eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung auf Grundlage der Hinweise zur Eingriffsregelung M-V erstellt.
Es wurde die mögliche Betroffenheit von Vogelarten, Fledermäusen, Reptilien, Amphibien, Säugetieren, Käferarten, Falterarten, Pflanzenarten, Libellen, Fischen und Mollusken untersucht. Zur Untersuchung einer möglichen Betroffenheit von Brutvögeln wurden Kartierungen durchgeführt. Es wurden Maßnahmen vorgeschlagen, die geeignet sind Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu vermeiden.
Untere Naturschutzbehörde
Seitens der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald ergeht zum o. g. Vorhaben unter Beachtung und Berücksichtigung nachstehender Forderungen folgende Stellungnahme:
Der Kapitalstock für die Maßnahme M3 (Extensivacker) ist nicht auskömmlich. Die Kostenplanung darf 600€/Jahr/ha nicht unterschreiten. Zusätzlich ist eine Preissteigerung von mindestens 2% pro Jahr zu berechnen.
Die Gesamtkosten sind zur Absicherung bei der Gemeinde (Amt) in Form eines auskömmlichen Kapitalstocks oder Bankbürgschaft zu hinterlegen.
Bei der Ausführungsplanung für die Kompensationsmaßnahmen sind die ermittelten Anforderungen an die Funktionalität der Maßnahmen hinsichtlich der Eignung zu berücksichtigen und es ist der Naturraum zu berücksichtigen, in dem der Eingriff stattfindet. Privatnützigkeit und faktische Verfügbarkeit von Grund und Boden einerseits und Sozialgebundenheit andererseits sind abwägungsrelevante Belange von erheblicher Bedeutung und sind deshalb bei der Planung gebührend zu berücksichtigen. Das gilt nicht nur für Grundeigentum, auf dem Eingriffe in Natur und Landschaft stattfinden, sondern auch für Grundflächen, auf denen Kompensationsmaßnahmen realisiert werden können. Die Verfügbarkeit der Maßnahmenflächen ist deshalb auf der Ebene der Bauleitplanung abschließend zu klären. Befindet sich die Kompensationsmaßnahme nicht auf dem Eingriffsgrundstück, ist der Nachweis der Flächenverfügbarkeit zu erbringen und die Maßnahmen sind durch Sicherung der Grunddienstbarkeit zugunsten der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald und einer Vereinbarung zwischen dem Erschließungsträger, dem Grundstückseigentümer, der Gemeinde und der unteren Naturschutzbehörde vertraglich zu binden.
Dabei ist inhaltlich zu regeln, dass der Eigentümer der Grundstücke die Kompensationsmaßnahmen dauerhaft (erst mit der Aufhebung des Bebauungsplanes wird der Eingriff rückabgewickelt) für Zwecke des Naturschutzes zu sichern hat. Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch in Abt. Il an erster Rangstelle und vor Grundpfandrechten in Abteilung Ill einzutragen. Die Sicherung und der Nachweis der Flächenverfügbarkeit der Kompensationsmaßnahmen bzw. artenschutzrechtlichen Maßnahmen ist verbindlich zum Zeitpunkt des Beschlusses der Satzung des Bebauungsplanes bzw. vor Erklärung der Planreife nach § 33 BauGB sicherzustellen. Dazu ist der Nachweis eines notariellen Antrages zur Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und die Eingangsbestätigung des Grundbuchamtes nachzuweisen.
Die Prüfung ergab, dass die Belange meiner Abteilung Naturschutz, Wasser und Boden durch die vorliegende Planung nicht berührt werden.
Ihr Planvorhaben wurde aus Sicht der von meinem Amt zu vertretenden Belange des anlagenbezogenen Immissionsschutzes und Abfallrechts geprüft. Im Plangebiet befinden sich keine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen. Es bestehen keine Bedenken und Hinweise gegenüber der Planung.
Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V gibt zu den eingereichten Unterlagen vom 12.02.2026 keine Stellungnahme ab.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit hat nach § 4a Abs. 3 BauGB zu erfolgen.
Der Beschluss wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Spantekow, 26.05.2026