Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V S.777), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBI. M-V 5.458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2015 (GVOBI. M-V S. 474) sowie der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12.04.2005 (GVOBI. M-V 5.146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V 5. 777, 833) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Neetzow-Liepen am 23.01.2023 folgende Satzung erlassen:
Der § 3 Absatz (2) der bestehenden Satzung erhält folgende Fassung:
§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(2) Die Gebühr beträgt:
| 1. | für Flächen nach Absatz (1) Punkt 1 | je angefangene 1000 m2 | 7,00 € |
| 2. | für Flächen nach Abs. (1) Punkt 2 | je ha | 8,27 € |
| 3. | für Flächen nach Abs. (1) Punkt 3 | je ha | 17,16 € |
Inkrafttreten
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Neetzow-Liepen, den 02.02.2023
Die vorstehende Satzung der Gemeinde Neetzow-Liepen wird entsprechend Hauptsatzung § 8 hiermit öffentliche bekannt gemacht. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.