Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V S.777), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.07.2019 (GVOBI. M-V S. 467) und der §§ 1, bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern KAG M-V vom 12.04.2005 (GVOBI. M-V S.146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2023 (GVOBl. M-V S. 650), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Bugewitz vom 07.12.2023 folgende Satzung erlassen:
Die Satzung der Gemeinde Bugewitz über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 26.06.2014 wird wie folgt geändert.
§ 5 „Steuermaßstab und Steuersatz“
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr:
| für den 1. Hund | 35,00 € |
| für den 2. Hund | 90,00 € |
| für den 3. Hund und jeden weiteren | 120,00 € |
(2) für gefährliche Hunde lt. § 3 Hundehalterverordnung Mecklenburg-Vorpommern (HundehVO) M-V vom 23.07.2022 beträgt die Steuer im Kalenderjahr:
| für den 1. Hund | 250,00 € |
| für den 2. Hund | 500,00 € |
| für den 3. Hund und jeden weiteren | 750,00 € |
(3) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
(4) Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als 1. Hunde.
(5) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Bugewitz, 08.12.2023