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Mitteilungsblatt des Amtes Anklam-Land
Ausgabe 3/2023
Amtliche Mitteilungen
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Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Boldekow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge und Umlagen der Wasser- und Bodenverbände „Landgraben" Friedland und „Untere Peene“ Anklam vom 15.02.2019

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V S.777), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBI. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2015 (GVOBI. M-V S. 474) sowie der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12.04.2005 (GVOBI. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777, 833) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Boldekow am 28.02.2023 folgende Satzung erlassen:

Artikel 1

Der § 3 der bestehenden Satzung erhält folgende Fassung:

§ 3

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Die Gebühr bemisst sich nach der Größe der Flächen im Gebiet der Gemeinde Boldekow, die im Einzugsbereich der Wasser- und Bodenverbände „Landgraben" Friedland und „Untere Peene" Anklam liegen. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde Boldekow. Es wird für die Umlage der Beiträge für die allgemeine Gewässerunterhaltung und Verwaltung differenziert nach der tatsächlichen Nutzung und Einordnung der Flächen im ALKIS-Nutzungsartenkatalog M-V:

1.

Flächen, die im ALKIS-Nutzungsartenkatalog M-V dem Nutzungsartenbereich 10000 - Siedlung - und darin den Nutzungsartengruppen 11000, 12000, 16000 und 17000 zugeordnet sind.

2.

alle anderen Flächen

und für die Umlage der Kosten für die Schöpfwerksbewirtschaftung (SW Sandhagen) und Deichpflege (Deich Grenztal) hektargleich nach den Vorteilsflächen. Die Abgrenzung der bzw. die Zuordnung zu den bevorteilten Flächen erfolgt durch den zuständigen Wasser- und Bodenverband „Landgraben".

(2) Die Gebühr beträgt:

1.

für Flächen nach Absatz (1) Punkt 1 je angefangene 500 m2

2.

für alle anderen Flächen je ha

a)

im Einzugsbereich Wasser- und Bodenverband „Landgraben"

b)

im Einzugsbereich Wasser- und Bodenverband „Untere Peene"

3.

je ha Vorteilsfläche für die Schöpfwerksbewirtschaftung

4.

je ha Vorteilsfläche für die Deichpflege

13,98 Euro

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Boldekow, 03. März 2023