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Mitteilungsblatt des Amtes Anklam-Land
Ausgabe 3/2023
Amtliche Mitteilungen
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Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Neuenkirchen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge für die allgemeine Gewässerunterhaltung und Verwaltung des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Peene“ Anklam vom 17.05.2016

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V S.777), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBI. M-V S.458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBI. M-V S. 499) sowie der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12.04.2005 (GVOBI. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777, 833) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 31.01.2023 folgende Satzung erlassen:

Artikel 1
§ 3

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Die Gebühr bemisst sich nach der Größe der Flächen im Gebiet der Gemeinde Neuenkirchen. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde Neuenkirchen. Es wird differenziert nach der tatsächlichen Nutzung und Einordnung der Flächen im ALKIS-Nutzungsartenkatalog M-V:

1.

Flächen, die im ALKIS-Nutzungsartenkatalog M-V dem Nutzungsartenbereich 10000 - Siedlung - und darin den Nutzungsartengruppen 11000, 12000, 16000 und 17000 zugeordnet sind.

2.

alle anderen Flächen

(2) Die Gebühr beträgt:

1.

für Flächen nach Absatz (1) Punkt 1

je angefangene 500 m2

2.

für alle anderen Flächen je ha

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Neuenkirchen, 17. Feb. 2023