Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen hat in ihrer Sitzung am 23.05.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Sondergebiet Solarpark Neuenkirchen Anklam“ beschlossen und das damit verbundene Bauleitplanverfahren eingeleitet.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich in der Gemarkung Neuenkirchen (bei Anklam), sowohl in der Flur 1 als auch in der Flur 2. Die konkreten Flurstücke sind nachfolgend aufgelistet:
| Fläche | Gemarkung | Flur | Flurstück |
| 1 | Neuenkirchen | Flur 2 | 38 |
| 37 | |||
| 36 | |||
| 35 | |||
| 34 | |||
| 29/5 hälftig | |||
| 2 | Neuenkirchen | Flur 1 | 227/2 |
| 228 | |||
| 229 | |||
| 216 | |||
| 217 | |||
| 218/1 | |||
| 204 | |||
| 205 | |||
| 206 | |||
| 208 | |||
| 181 |
Das Plangebiet umfasst eine gesamte Fläche von 100 Hektar (nachfolgend in rot dargestellt)
Das geplante Projekt befindet sich im Norden und Osten der Gemeinde Neuenkirchen. Die Flächenkulisse umfasst je nach Auslegung max. 100 Hektar. Ziel dieser konkreten Planung ist die Errichtung einer PV-FFA mit einer Nennleistung von bis zu 120 MW sowie den dazugehörigen Nebenanlagen. Der erzeugte Strom wird in den nächstgelegenen Netzanschluss eingespeist. Der Einspeisepunkt und Trassenverlauf werden im weiteren Verlauf der Planung festgelegt.
Die zu errichtende Anlage soll ohne Vergütung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz auskommen und wird stattdessen über langfristige Stromlieferverträge (PPA) finanziert werden. Der Betrieb der Anlage ist auf 30 Jahre ausgelegt.
Um das Vorhaben umzusetzen ist planungsrechtlich die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Erforderliche Ausgleichsmaßnahmen sowie die dafür notwendigen Flächen werden festgesetzt. Im Zuge des Bauleitplanverfahrens ist zu klären, inwieweit Einwirkungen auf die Schutzgüter bestehen.
Der Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB mit Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes Anklam-Land und im Internet auf der Seite des Amtes Anklam-Land ortsüblich bekannt gemacht.
Der Beschluss wird hiermit gemäß §2 Abs. 1 BauGB mit Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt / Aushang in der Bekanntmachungstafel und auf der Internetseite des Amtes Anklam-Land ortsüblich bekannt gemacht.