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Mitteilungsblatt des Amtes Anklam-Land
Ausgabe 3/2023
Amtliche Mitteilungen
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Bekanntmachung der Gemeinde Stolpe

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V S. 777), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBI. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBI. M-V S. 499) sowie der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12.04.2005 (GVOBI. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777, 833) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 06.03.23 folgende Satzung erlassen:

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Stolpe an der Peene über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge für die allgemeine Gewässerunterhaltung und Verwaltung des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Peene“ Anklam vom 14.04.2016

Artikel 1

Der § 3 der bestehenden Satzung erhält folgende Fassung:

§ 3

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

((1) Die Gebühr bemisst sich nach der Größe der Flächen im Gebiet der Gemeinde Stolpe an der Peene. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde Stolpe an der Peene. Es wird differenziert nach der im ALKIS-Nutzungsartenkatalog M-V festgestellten tatsächlichen Nutzung und Einordnung der Flächen sowie nach Sonderflächen:

1.

Flächen im Nutzungsartenbereich 10000 - Siedlung - bis einschließlich der Nutzungsartengruppe 17000

2.

Flächen im Nutzungsartenbereich

a)

30000 - Vegetation - dort die Nutzungsartengruppen 32000 bis einschließlich 37000 (Wald, Unland, u.a.) und

b)

40000 - Gewässer - dort die Nutzungsartengruppe 43000 (Stehende Gewässer)

3.

Alle anderen Flächen in den Nutzungsartenbereichen 10000 bis 30000

4.

Nicht genannte Gewässerflächen des Nutzungsartenbereiches 40000 werden nicht bei der Gebührenerhebung berücksichtigt

5.

Sonderflächen, die vom Wasser- und Bodenverband mit einem Abschlag von 90 % bei der Beitragserhebung belegt werden - unabhängig von der im Kataster ausgewiesenen Nutzungsart

(2) Die Gebühr beträgt:

1.

für Flächen nach Absatz (1) Punkt 1

je angefangene

1000 m2

2.

für Flächen nach Abs. (1) Punkt 2

je ha

3.

für Flächen nach Abs. (1) Punkt 3

je ha

4.

für Flächen nach Abs. (1) Punkt 5

je ha

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Stolpe an der Peene, den 07.03.2023