Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V S. 777), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBI. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBI. M-V S. 499) sowie der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12.04.2005 (GVOBI. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777, 833) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Bargischow am 20.02.2023 folgende Satzung erlassen:
Der § 3 der bestehenden Satzung erhält folgende Fassung:
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Die Gebühr bemisst sich nach der Größe der Flächen im Gebiet der Gemeinde Bargischow.
Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde Bargischow. Es wird differenziert nach der im ALKIS-Nutzungsartenkatalog M-V festgestellten tatsächlichen Nutzung und Einordnung der Flächen:
| 1. | Flächen im Nutzungsartenbereich 10000-Siedlung, ausser der Nutzungsartengruppen 13000, 14000 und 15000 | |
| 2. | Flächen im Nutzungsartenbereich | |
| a) | 30000 - Vegetation - dort die Nutzungsartengruppen 32000 bis einschließlich 37000 (Wald, Unland, u. a.) und | |
| b) | 40000 - Gewässer - dort die Nutzungsartengruppe 43000 (Stehende Gewässer) | |
| 3. | Alle anderen Flächen in den Nutzungsartenbereichen 20000 bis 30000 (Acker, Grünland u. a.) und die Nutzungsartengruppen 13000, 14000 und 15000 aus dem Nutzungsartenbereich 10000 (Siedlung) | |
| 4. | Nicht genannte Gewässerflächen des Nutzungsartenbereiches 40000 werden nicht bei der Gebührenerhebung berücksichtigt | |
(2) Die Gebühr für Flächen nach Absatz (1) Punkt 1 wird nach Berechnungseinheiten festgesetzt. Eine Berechnungseinheit beträgt 0,1 ha.
Die Gebühr je angefangene BE beträgt — 6,00 €
(3) Die Gebühr für Flächen im Einzugsbereich des Verbandes „Untere Peene" wird hektargleich festgesetzt. Sie beträgt
| a) | für Flächen nach Abs. (1) Punkt 2 | je ha 12,89 € |
| b) | für Flächen nach Abs. (1) Punkt 3 | je ha 25,78 € |
Inkrafttreten
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Bargischow, 20.02.2023