Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V S. 777), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBI. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2015 (GVOBI. M-V S. 474) sowie der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12.04.2005 (GVOBI. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777, 833) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Bugewitz am 16.02.2023 folgende Änderungssatzung erlassen:
Der § 3 Abs. (2) der bestehenden Satzung erhält folgende Fassung:
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
| (2) 1. | Die Gebühr für die allgemeine Gewässerunterhaltung und Verwaltung wird nach Berechnungseinheiten (BE), differenziert nach den im ALKIS festgeschriebenen Nutzungsarten der einzelnen Flurstücke, festgesetzt. Eine Berechnungseinheit beträgt 0,1 ha. Die Gebührensätze werden angelehnt an die vom Wasser- und Bodenverband gewährten Zu- und Abschläge und je angefangene BE wie in nachfolgender Gebührentabelle festgesetzt: |
| Nutzungsarten-Bereich | Nutzungsarten-Gruppe | Zu-/Abschlag | Gebührensatz € je angef. BE | |
| a) | 10000 - Siedlung | 11000-17000 gesamt, aber ohne 13000 (Wohnflächen u. a., ohne Halde) | + 300 % | 7,40 Euro/ang. BE |
| b) | 10000 - Siedlung | 18000 gesamt, 13000 und 19200 Garten, Erholungsfl., Halde, Friedhof u. a. | - | 1,85 Euro/ang. BE |
| c) | 20000 - Verkehr | Alle | + 300 % | 7,40 Euro/ang. BE |
| d) | 30000 - Vegetation | 31000 gesamt Landwirtschaft | 1,85 Euro/ang. BE | |
| e) | 30000 - Vegetation | 32000-37000 gesamt Wald, Holzungen, u. a. | - 50 % | 0,93 Euro/ang. BE |
| f) | 40000 - Gewässer | 41000-42000 gesamt Fließgewässer, Hafenbecken | - 100 % | 0,00 Euro/ang. BE |
| g) | 40000 - Gewässer | 43000 gesamt Stehende Gewässer | - 50 % | 0,93 Euro/ang. BE |
| h) | Ordnungsnr. bei WBV 99999 | Flächen ohne direkten Einfluß des WBV | - 90 % | 0,15 Euro/ang. BE |
| i) | Ordnungsnr. bei WBV 99999 | Deichvorland | - 100 % | 0,00 Euro/ang. BE |
| 2. | Ist die zu veranlagende Gesamtfläche eines Gebührenpflichtigen nicht größer als 0,1 ha und weist mehrere der vorstehenden Nutzungsarten auf, so ist für die gesamte Fläche die Gebühr für die Nutzungsart anzuwenden, die den größten Anteil an der Gesamtfläche ausmacht. |
| 3. | Ist die zu veranlagende Gesamtfläche eines Gebührenpflichtigen größer als 0,1 ha und weist mehrere der vorstehenden Nutzungsarten auf, so ist für die Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die Gebühr getrennt zu ermitteln. |
Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Bugewitz, 16.02.2023