Gemeinde Boldekow
Der Bürgermeister
- Amtliche Bekanntmachung -
Betr.: | vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3 "SO Photovoltaik Boldekow" der Gemeinde Boldekow |
hier: | Bekanntmachung des Beitrittsbeschlusses und der Genehmigung der Satzung |
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Boldekow hat am 10.10.2023 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3 „SO Photovoltaik Boldekow“ in der Fassung vom September 2023 als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der als Anlage beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Er beläuft sich auf eine Größe von etwa 46 ha und umfasst die Flurstücke 103, 104/4 (tlw.), 106/4 (tlw.), 157/8 (tlw.) und 158/6 (tlw.) der Flur 1 in der Gemarkung Boldekow.
Mit Schreiben des Landkreises Vorpommern-Greifswald als höhere Verwaltungsbehörde vom 08.01.2024 (Aktenzeichen: 04224-23-44) wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 3 „SO Photovoltaik Boldekow“ der Gemeinde Boldekow nach § 10 Abs. 2 BauGB mit Maßgaben, Auflagen und Hinweisen genehmigt.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Boldekow ist den Maßgaben am 22.02.2024 in öffentlicher Sitzung beigetreten. Die Erfüllung der Maßgabe wurde vom Landkreis Vorpommern-Greifswald bestätigt. Alle Auflagen und Hinweise wurden erfüllt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 3 „SO Photovoltaik Boldekow“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i. V. m. der Hauptsatzung der Gemeinde Boldekow in Kraft.
Die Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 3 „SO Photovoltaik Boldekow“ der Gemeinde Boldekow kann mit der Begründung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an, im Amt Anklam-Land, Hauptstraße 75, 17398 Ducherow, während der Dienststunden eingesehen werden.
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ist die Einsichtnahme ebenfalls über die Internetseite des Amtes Anklam-Land unter https://amt-anklam-land.de/category/bauleitplanung/ sowie über das Bau- und Planungsportal M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene möglich. Auf Verlangen wird Auskunft über den Inhalt erteilt.
Es wird auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 4 BauGB und auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung über den Bebauungsplan und des Flächennutzungsplanes
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Boldekow unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.
Boldekow, den 29.02.2024