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Mitteilungsblatt des Amtes Anklam-Land
Ausgabe 3/2024
Amtliche Mitteilungen
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Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Boldekow über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V S.777) und der

§§ 1, bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern KAG M-V vom 12.04.2005 (GVOBI. M-V S.146), geändert durch Art. 2 ÄndGe vom 13.07.2011 (GVOBL. M-V S. 777), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Boldekow vom 2 2. FEB. 2024 folgende Satzung erlassen:

Artikel 1

Die Satzung der Gemeinde Boldekow über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 11.10.2001 geändert durch Artikel 1 der Ersten Satzungsänderung der Hundesteuersatzung vom 18.03.2021 wird wie folgt geändert.

§ 1 Steuergegenstand

(1) Steuergegenstand ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet.

(2) Bei Hunden der nachfolgend aufgeführten Rassen, bei denen von einer Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,

1. American Pittbull Terrier

2. American Staffordshire Terrier

3. Staffordshiere Bull Terrier

4. Bull Terrier

sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder - gruppen wird angenommen, dass es sich um gefährliche Hunde handelt. (Festgelegt im § 2 der Hundehalterverordnung M-V vom 04.07.2000, die bis zum 22.07.2022 gültig war.)

Diese Einteilung als gefährliche Hunde gilt auch weiterhin nach § 12 -

Übergangsvorschriften- der neuen Hundehalterverordnung (GVOBL: M-V 2022, S.441) für die Hunde, die bis zum 22.07.2022 angemeldet wurden.

Für die Hunde die ab dem 23.07.2022 angemeldet wurden bzw. werden gilt § 3 der neuen Hundehalterverordnung, nach dem die örtliche Ordnungsbehörde die Gefährlichkeit eines Hundes feststellen muss.

§ 12 Hundesteuermarken (neu eingefügt)

(1) Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen

Steuerbescheid und eine Hundesteuermarke. Bei Festsetzung der Züchtersteuer erhält der Hundehalter zwei Steuermarken.

(2) Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes mit einer gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein. Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt.

(3) Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde

zurückzugeben.

§ 13 Anzeigepflicht (verschoben von § 12)

§ 14 Ordnungswidrigkeiten (verschoben von § 13)

§ 15 Inkrafttreten (verschoben von § 14)

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.