| 1. | Nutzungsbereich |
| 1. | Die Gemeinde Iven unterhält im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben nachfolgende Einrichtung: |
| • Gemeindehaus Iven, Dorfstr. 10, 17391 Iven |
| 2. | Die Gemeinde Iven stellt, auf Antrag und nach Abschluss eines Nutzungsvertrages, gemeindliche Räume zur Nutzung an Dritte zur Verfügung. |
| 3. | Über die Bereitstellung gemeindlicher Räume entscheidet der Bürgermeister. Ein Nutzungsanspruch besteht nicht. |
| 2. | Allgemeines |
| 1. | Die Übergabe und Abnahme des Gemeindehauses hat schriftlich zu erfolgen (Übergabe-/Übernahmeprotokoll). |
| 2. | Die zur Nutzung überlassenen Räume und das Inventar dürfen nur für den bewilligten Zweck und die bewilligte Zeit genutzt werden. Das Nutzungsrecht kann nicht an Dritte übertragen werden. |
| 3. | Der Raum vor den Toiletten ist nicht Bestandteil der überlassenen Räume. Dieser darf lediglich als Garderobe sowie als Durchgang zu den Toiletten genutzt werden. Eine Nutzung (z. B. Lagern von Utensilien, Aufstellen eines Buffets etc.) ist strengstens untersagt. |
| Der Freiwilligen Feuerwehr ist der Zutritt dieses Raumes jederzeit zu gestatten. |
| 4. | Bei Veranstaltungen mit Jugendlichen unter 18 Jahren muss immer eine volljährige Aufsichtsperson anwesend sein. |
| 5. | Den Beauftragten der Gemeinde ist der Zutritt zu den Veranstaltungen jeder Zeit zu gestatten. Sie sind berechtigt, die Abstellung von Gefahren zu verlangen. |
| 6. | Die Nutzer haften für alle Nutzungsschäden, die durch ihn oder seine Gäste verursacht worden sind. Er hat Schäden an dem Inventar der Gemeinde in vollem Umfang zu ersetzten (Instandsetzung, Ersatzanschaffung). |
| Der Nutzer ist verpflichtet, die Gemeinde von Entschädigungsansprüchen jeder Art freizustellen, die durch Schäden aus Anlass des Besuchs der Veranstaltung von Dritten gestellt werden können. |
| 7. | Nach der Nutzung sind die Räume in einem besenreinen sowie die Toiletten in einem gewischten und ordentlichen Zustand zu übergeben. Der bei der Nutzung anfallende Abfall einschließlich Leergut, ist durch den Nutzer selbst und ordnungsgemäß zu entsorgen. |
| 3. | Entgeltpflicht |
| Für die Nutzung der Räume hat der Nutzer ein Entgelt nach dieser Entgeltordnung an den Nutzungsüberlasser zu zahlen. |
| 4. | Entgeltschuldner |
| Entgeltschuldner ist die Person bzw. die Personen, die mit dem Nutzungsüberlasser einen Nutzungsvertrag abgeschlossen haben. Bei mehreren Personen kann jede als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. |
| 5. | Nutzungsentgelt |
| Für die Nutzung der Räume hat der Nutzer ein Entgelt in folgender Höhe zu zahlen: |
| Gemeindehaus Iven (Gesellschaftsraum, Toiletten) | ||
| Nutzung | Entgelt | Nutzer |
| Nutzung pro Tag | 40,00 € | Einwohner der Gemeinde |
| Nutzung bis zu 3 Stunden | 20,00 € | Einwohner der Gemeinde |
| Nutzung pro Tag | 55,00 € | Dritte |
| Eine Kaution in Höhe von 50,00 € ist vor der Nutzung an den Beauftragten der Gemeinde zu entrichten, bei nicht erfolgter Reinigung wird diese einbehalten. |
| 6. | Befreiung von der Zahlungspflicht |
| Anerkannte gemeinnützige Organisationen und Vereine, die in der Gemeinde ihren Sitz haben und eine aktive Arbeit leisten, können von der Entgeltpflicht befreit werden. |
| Diese haften für entstandene Nutzungsschäden. |
| Über die Befreiung von der Entgeltpflicht entscheidet der Bürgermeister. Ein Anspruch besteht nicht. |
| 7. | Fälligkeit des Nutzungsentgeltes |
| Der Nutzungsvertrag über die Nutzung von Räumlichkeiten der Gemeinde Iven gilt als Rechnung. |
| Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen auf das angegebene Konto einzuzahlen. |
| 8. | Inkrafttreten |
| Die Entgeltordnung tritt am 01.03.2025 in Kraft. |