Der Bürgermeister
| hier: | Bekanntmachung der Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 34 Abs. 6 S. 2 BauGB |
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ducherow hat in der Sitzung am 03.02.2026 gemäß § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) sowie nach § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015 S. 344), mehrfach geändert sowie § 65a bis 65d und Anlage neu eingefügt durch Artikel 2 Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V S. 130), die Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Busow der Gemeinde Ducherow, bestehend aus der Planzeichnung und dem Text, als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss der Gemeinde Ducherow wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.
Die Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Busow der Gemeinde Ducherow tritt mit Ablauf des 25.03.2026 in Kraft.
Die Gemeinde Ducherow beabsichtigt innerhalb des Ortsteils Busow eine Schaffung von potenziellen Baugrundstücken für Bauwillige und die Stabilisierung der Einwohnerzahlen.
Der Umfang des räumlichen Geltungsbereiches der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Busow der Gemeinde Ducherow ist im beigefügten Übersichtsplan dargestellt.
Die Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Busow der Gemeinde Ducherow und die Begründung kann von jedermann im Internet auf der Internetseite des Amtes Anklam-Land unter der Adresse - https://amt-anklam-land.de/bauleitplanung/bauleitplaene-ducherow/ - und des Bau- und Planungsportals M-V unter der Adresse - https://www.bauportal-mv.de/bauportal/Bauleitplaene - eingesehen werden.
Zusätzlich zu der Veröffentlichung im Internet kann jedermann die Bekanntmachung und die Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung im Amt Anklam-Land, Hauptstraße 75, 17398 Ducherow, Sachbereich Bauleitplanung/ allgemeine Bauverwaltung zu folgenden Dienststunden
| Montag | von 07:00 - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:00 Uhr |
| Dienstag | von 07:00 - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | von 07:00 - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:00 Uhr |
| Donnerstag | von 07:00 - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:00 Uhr |
| Freitag | von 07:00 - 12:00 Uhr |
(oder nach telefonischer Vereinbarung unter Tel.: 039727-25057)
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Ducherow geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, nach § 215 BauGB darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB und auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024, 270), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBI. M-V S.130, 136) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Planung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesen Gesetzen enthalten oder aufgrund dieser Gesetze erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.