Betr.: | Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3 „Solarpark Neuenkirchen A" |
Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die Gemeindevertretung Neuenkirchen hat am 23.03.2023 den Vorentwurf der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3 „Solarpark Neuenkirchen A" sowie den dazugehörigen Vorentwurf der Begründung und des Umweltberichtes gebilligt und für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB bestimmt.
Ziel des Bebauungsplanes ist die Errichtung und der Betrieb einer Agri-Photovoltaikanlage zur Erzeugung und Einspeisung von Solarstrom in das öffentliche Netz. Unter Agri-Photovoltaik (Agri-PV) wird die kombinierte Nutzung ein und derselben Landfläche für landwirtschaftliche Produktion als Hauptnutzung und für Stromproduktion mittels einer PV-Anlage als Sekundärnutzung verstanden.
Zum Zwecke der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung liegt der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 mit dem dazugehörigen Vorentwurf der Begründung und des Umweltberichts in der Zeit
vom 26.04.2023 bis zum 31.05.2023
im Amt für Gemeindeentwicklung und Liegenschaften des Amtes Anklam-Land, Hauptstraße 75,Zimmer 1, 17398 Ducherow, öffentlich für jede Person zur Einsicht während folgender Zeiten aus:
| Montag: | 8:30 - 12:00 Uhr |
| Dienstag: | 8:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch: | 8:30 - 12:00 Uhr |
| Donnerstag: | 8:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag: | 8:30 - 12:00 Uhr |
Die Planunterlagen sind zusätzlich in dem o. g. Auslegungszeitraum auf der Internetseite des Amtes unter www.amt-anklam-land.de einsehbar. Zusätzlich können Fragen zeitnah an das Amt für Gemeindeentwicklung und Liegenschaften des Amtes Anklam-Land gestellt werden.
Amt für Gemeindeentwicklung und Liegenschaften des Amtes Anklam-Land
Hauptstraße 75, 17398 Ducherow
Tel.: 039727 250-0
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB können von jeder Person Stellungnahmen zum Vorentwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Im Zeitraum der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung besteht auch die Möglichkeit der Erörterung.
Die Gemeinde weist darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.