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Mitteilungsblatt des Amtes Anklam-Land
Ausgabe 4/2023
Amtliche Mitteilungen
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Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Rossin über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge für die allgemeine Gewässerunterhaltung, Verwaltung und Schöpfwerksbewirtschaftung des Wasser-und Bodenverbandes „Untere Peene“ Anklam vom 23.05.2016

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V S.777), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBI. M-V S.458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2015 (GVOBI. M-V S. 474) sowie der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12.04.2005 (GVOBI. M-V S.146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777, 833) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 21.03.2023 folgende Satzung erlassen:

Artikel 1

Die Absätze (3), (4) und (5) des § 3 der bestehenden Satzung erhalten folgende Fassung:

§ 3
Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(3) Die Gebühr für Flächen nach Absatz (2) Punkt 1wird nach Berechnungseinheiten festgesetzt. Eine Berechnungseinheit beträgt 0,1 ha.

Die Gebühr je angefangene BE beträgt

(4) Die Gebühr für Flächen nach Absatz (2) Punkt 2 und 3 wird hektargleich festgesetzt. Sie beträgt

a)

für Flächen nach Abs. (2) Punkt 2

b)

für Flächen nach Abs. (2) Punkt 3

(5) Die Gebühr für die Schöpfwerkskosten wird hektargleich festgesetzt. Eine Überdeckung des kalkulierten Gebührenaufkommens ist durch Verrechnung im auf den Erhebungszeitraum folgenden Jahr auszugleichen. Es gelten folgende Gebührensätze:

a)

Schöpfwerk Rosenhagen

pro ha Vorteilsfläche

b)

Schöpfwerk Mittelwasser

pro ha Vorteilsfläche

Artikel 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2023 in Kraft.