Der Bürgermeister
Betr.: | Bebauungsplan Nr. 2 „Photovoltaikanlage Görke“ |
| hier: | Bekanntmachung der Änderung des Aufstellungsbeschlusses |
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Postlow hat am 17.05.2023 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Photovoltaikanlage Görke“ der Gemeinde Postlow gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Der Gemeinde Postlow entstehen hierdurch keinerlei Kosten. Diese werden vollständig vom Vorhabenträger übernommen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im beiliegenden Übersichtsplan durch eine gestrichelte Linie begrenzt. Er umfasst eine Fläche von ca. 39,6 ha und liegt in der Gemarkung Görke A, Flur 5, auf den Flurstücken 29/13, 29/14 (tlw.), 72 (tlw.), 73/1 (tlw.) und 73/3 (tlw.).
Der Bebauungsplan Nr. 2 „Photovoltaikanlage Görke“ zielte gemäß des Aufstellungsbeschlusses auf die Gewinnung von solarer Strahlungsenergie südlich der Ortslage Görke ab. Dieses Planungsziel wird für alle einbezogenen Flurstücke des Geltungsbereichs in das Planungsziel „AGRI-PV“ geändert, welches die Errichtung einer innovativen AGRI-PV-Anlage mit einer Doppelnutzung der landwirtschaftlichen Flächen vorsieht.
Um eine Nutzung der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche nach Installation der AGRI-PV-Anlage sicherstellen zu können, muss das Planungs- bzw. Nutzungskonzept auf die Standorteigenschaften und die Möglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebsführung abgestellt werden.
Die festgesetzte Sondergebietsfläche wird durch einen bereits vorhandenen Weg mittig geteilt. Allerdings verläuft dieser Weg nicht auf dem gemeindlichen Flurstück 72 der Flur 5 in der Gemarkung Görke. Zur Absicherung des vorhandenen Weges, soll im Rahmen des Aufstellungsverfahren die Erweiterung des bisherigen Planungsraums um das Flurstück 72 der Flur 5 in der Gemarkung Görke ergänzt werden. Der tatsächliche Verlauf des Weges wird in der Planung dargestellt und als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Der angepasste Planungsraum umfasst eine Fläche von insgesamt 39,6 ha.
Die Änderung des Aufstellungsbeschlusses wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.